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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 27.09.1966 - I c 96/65

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; aufgehoben durch BFH, 05.12.1968 - IV R 270/66 -

vgl. HVuHM 70, 674; vgl. aber BFH, 14.10.1980 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 27.09.1966 (I c 96/65), dass Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB nicht der Gewerbesteuer unterliegen, zumindest dann nicht, wenn der Handelsvertreter nur eine einzige Vertretung hatte und die Zahlung nach Beendigung dieser Tätigkeit erhält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhielt nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB von seinem ehemaligen Geschäftspartner. Das Finanzamt wollte diese Zahlung der Gewerbesteuer (GewSt) unterwerfen. Der HV wehrte sich dagegen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Ausgleichszahlung nicht der Gewerbesteuer unterliegt, zumindest dann, wenn der Handelsvertreter nur eine einzige Vertretung innehatte und die Zahlung nach Aufgabe dieser Tätigkeit erhält.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die systematische Auslegung des § 89b HGB. Die Ausgleichszahlung diene dem Ausgleich für den Verlust der mit der Vertretung verbundenen Vorteile (z. B. Kundenstamm) und sei keine gewerbliche Einkunft. Da der HV in diesem Fall keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausübe (weil er nur eine Vertretung hatte und diese aufgegeben habe), könne die Zahlung nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Gewerbesteuer setze eine fortlaufende gewerbliche Betätigung voraus, die hier nicht gegeben sei.

KI INHALT
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB unterliegen nicht der Gewerbesteuer, zumindest wenn nur eine Vertretung bestanden hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbesteuerbarkeit des AA des HV bei Betriebsaufgabe
Einfirmenvertreter
FUNDSTELLE
EFG 66, 583
NORM
§ 2 Abs. 1 GewStG
§ 7 GewStG
§ 89 b HGB
§ 92 a HGB
REDAKTION
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.09.1966
AKTENZEICHEN
I c 96/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.11.2020