n.rkr.; aufgehoben durch BFH, 05.12.1968 - IV R 270/66 -
vgl. HVuHM 70, 674; vgl. aber BFH, 14.10.1980 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster entschied am 27.09.1966 (I c 96/65), dass Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB nicht der Gewerbesteuer unterliegen, zumindest dann nicht, wenn der Handelsvertreter nur eine einzige Vertretung hatte und die Zahlung nach Beendigung dieser Tätigkeit erhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) erhielt nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB von seinem ehemaligen Geschäftspartner. Das Finanzamt wollte diese Zahlung der Gewerbesteuer (GewSt) unterwerfen. Der HV wehrte sich dagegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Ausgleichszahlung nicht der Gewerbesteuer unterliegt, zumindest dann, wenn der Handelsvertreter nur eine einzige Vertretung innehatte und die Zahlung nach Aufgabe dieser Tätigkeit erhält.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die systematische Auslegung des § 89b HGB. Die Ausgleichszahlung diene dem Ausgleich für den Verlust der mit der Vertretung verbundenen Vorteile (z. B. Kundenstamm) und sei keine gewerbliche Einkunft. Da der HV in diesem Fall keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausübe (weil er nur eine Vertretung hatte und diese aufgegeben habe), könne die Zahlung nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Gewerbesteuer setze eine fortlaufende gewerbliche Betätigung voraus, die hier nicht gegeben sei.