Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Handelsvertreter (HV) Anspruch auf Provision für "neue Kunden" hat, die bereits Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer (U) wegen anderer Produkte unterhalten, nicht aber für die spezifischen Produkte, mit deren Vermittlung der HV beauftragt war. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt, bis der EuGH die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 lit. a der EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) klärt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Handelsvertreter (HV) strebt Provisionsansprüche gegen einen Unternehmer (U) an, gestützt auf die EU-Handelsvertreterrichtlinie (RiLi 86/653/EWG, Art. 17 Abs. 2 lit. a). Streitig ist, ob als "neue Kunden" auch solche gelten, die bereits Geschäftsbeziehungen zum U wegen anderer Produkte aus dessen Sortiment hatten, nicht jedoch für die spezifischen Produkte, deren Vermittlung dem HV übertragen wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage nach Art. 267 AEUV vorgelegt. Die Frage zielt darauf ab, ob Art. 17 Abs. 2 lit. a RiLi einer nationalen Regelung entgegensteht, die solche Kunden als "neu" einstuft. Das Gericht verweist auf ein Parallelverfahren (VII ZR 328/12), in dem dieselbe Rechtsfrage relevant ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Auslegung der Richtlinie ist unklar und für die Entscheidung des Falls entscheidungserheblich.
- Eine Aussetzung ist nach § 148 ZPO (analog) zulässig, wenn die Lösung des Rechtsstreits von einer identischen Frage abhängt, die bereits dem EuGH vorliegt.
- Der BGH stützt sich auf frühere Rechtsprechung (u. a. BGH 2012/2013, BAG 2010, BVerwG 2005), die solche Aussetzungen in ähnlichen Konstellationen erlaubt.
Hinweis: Die eigentliche Sachentscheidung steht noch aus und hängt von der Auslegung durch den EuGH ab.