n.rkr.; Vorinstanz LG München I, 29.07.2011 - 23 O 5036/10 -; nachfolgende Entscheidungen des BGH, 14.05.2014 - VII ZR 102/12 -; 06.10.2016 - VII ZR 102/12 -; vgl. dazu auch die parallelen Verfahren LG München I, 29.06.2010 - 13 HKO 20686/09 -; OLG München, 21.12.2010 - 7 U 4103/10 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Revisionsgerichts; der U habe keine Umstände vorgetragen, dass die in diesem Rechtsstreit inmitten stehenden Fragen für weitere Verfahren entscheidungserheblich seien
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