Vorinstanz FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10 U -
zu der Entscheidung vgl. Prätzler, jurisPR-SteuerR 15/2015 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verkauf von Deckungskarten durch einen Versicherungsmakler (VM) als umsatzsteuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG einzustufen ist, da der VM durch den Handel mit Deckungskarten Versicherer und Versicherungsnehmer (VN) zusammenbringt und damit eine wesentliche Vermittlungsfunktion erfüllt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) begehrt die Umsatzsteuerbefreiung für seine Umsätze aus dem Verkauf von Deckungskarten an eigene und fremde Prägestellen. Er stützt seinen Anspruch auf § 4 Nr. 11 UStG, der die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern (VV und VM) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (RiLi 2006/112/EG), die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen von VV und VM steuerfrei stellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat die Umsätze des VM aus dem Verkauf von Deckungskarten als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 UStG eingestuft. Der Verkauf von Deckungskarten stellt eine Versicherungsvermittlungstätigkeit dar, da der VM durch den An- und Verkauf dieser Karten eine entscheidende Ursache für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen zwischen Versicherern und VN setzt. Dabei ist unerheblich, dass der VM die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen (VU), sondern von anderen Unternehmern erwirbt oder dass der Kontakt zu den VN nur mittelbar besteht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 11 UStG: Die Steuerbefreiung erfasst Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit", die sich auf das Zusammenbringen von Kunden und VU bezieht. Dies kann durch Nachweis-, Kontaktaufnahme- oder Verhandlungstätigkeiten geschehen, sofern sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft bezieht.
Spezifische und wesentliche Funktionen der Vermittlung: Der VM erfüllt diese Funktionen, indem er durch den Handel mit Deckungskarten Versicherer und VN zusammenbringt. Der Verkauf der Karten stellt eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit dar, die für die Vermittlung ausreichend ist.
Mittelbare Verbindungen: Eine unmittelbare Verbindung zwischen VM, VU und VN ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der VM über einen anderen Steuerpflichtigen (z. B. Prägestellen) mittelbar mit den Parteien verbunden ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es Wirtschaftsteilnehmern erlaubt, ihr Organisationsmodell frei zu wählen, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren.
EuGH-Rechtsprechung: Der BFH stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH (z. B. Urteile J.C.M. Beheer und Arthur Andersen), die bestätigt, dass Dienstleistungen von VM und VV steuerfrei sind, wenn sie die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllen – auch bei mittelbaren Verbindungen.
Zusammenfassung der Begründung: Der BFH sieht den Verkauf von Deckungskarten als Kern einer Versicherungsvermittlung an, da er das Zustandekommen von Versicherungsverträgen fördert. Die Steuerbefreiung greift auch bei mittelbaren Beziehungen, um die steuerliche Neutralität und die Wahlfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer zu wahren.