n.rkr.; Revisionsentscheidung BFH, 24.07.2014 - V R 9/13 -; vgl. dazu auch FG München, 19.05.2010 - 3 K 134/07 - m. Anm. Zugmaier, NWB 11, 3913
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Münster entscheidet, dass der Verkauf von Blanko-Versicherungsbestätigungskarten durch einen Versicherungsmakler (VM) oder -vertreter (VV) nicht als steuerfreie Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG (umgesetzt aus Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRiLi) anzusehen ist, da es sich um eine reine Handelstätigkeit ohne spezifischen Vermittlungsbezug handelt. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der VM/VV aktiv in die Vertragsanbahnung eingreift (z. B. durch Nachweis, Kontaktaufnahme oder Verhandlungen), was hier nicht der Fall ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Versicherungsmakler/vertreter (VM/VV), der Blanko-Versicherungsbestätigungskarten (z. B. für Kfz-Kurzzeitversicherungen) an Prägestellen verkauft.
- Beklagter: Finanzamt, das die Umsatzsteuerbefreiung für diese Tätigkeit verweigert.
- Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Versicherungsvermittlung) als Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRiLi (bzw. vorher Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Verkauf von Blanko-Deckungskarten durch den VM/VV ist nicht umsatzsteuerbefreit, da es sich um eine bloße Handelstätigkeit handelt.
- Eine steuerfreie Versicherungsvermittlung liegt nur vor, wenn der VM/VV:
- Aktiv in die Vertragsanbahnung eingreift (z. B. durch Kundenakquise, Kontaktvermittlung oder Verhandlungen),
- Für fremde Rechnung handelt (nicht auf eigene Rechnung kauft/verkauft),
- Spezifischen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften hat.
- Im Streitfall fehlt es daran: Der VM/VV verkauft lediglich standardisierte Angebote ohne Einfluss auf die Endkunden oder Vertragsgestaltung.
c) Begründung des Gerichts:
Autonome unionsrechtliche Auslegung:
- Die Begriffe der Versicherungsvermittlung sind unionsrechtlich definiert und eng auszulegen (EuGH-Rechtsprechung).
- Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die handelsrechtliche Einordnung (z. B. nach §§ 92 f. HGB).
Kern der Vermittlung:
- Vermittlung erfordert Nachweis-, Kontakt- oder Verhandlungstätigkeiten, die direkt auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind (EuGH: Taksatorringen, Arthur Andersen).
- Nicht steuerfrei sind:
- "Backoffice"-Tätigkeiten (z. B. Provisionabrechnung),
- Bloße Weitergabe von Willenserklärungen (hier: Verkauf von Deckungskarten),
- Handel mit Versicherungsangeboten auf eigene Rechnung.
Keine Verschaffung von Versicherungsschutz:
- § 4 Nr. 10 b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) setzt voraus, dass der VM/VV selbst Versicherungsnehmer (VN) wird. Dies ist hier nicht der Fall, da er nur die Möglichkeit zum Vertragsabschluss weitergibt.
Fehlende Eigenständigkeit der Leistung:
- Der Verkauf von Deckungskarten ist kein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen Funktionen einer Vermittlung erfüllt (EuGH: J.C.M. Beheer, Ludwig).
Ergebnis: Die Tätigkeit des VM/VV unterfällt nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG, da sie keine echte Vermittlung darstellt, sondern eine steuerpflichtige Handelstätigkeit.