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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 31.01.2013 - 5 K 189/10 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Revisionsentscheidung BFH, 24.07.2014 - V R 9/13 -; vgl. dazu auch FG München, 19.05.2010 - 3 K 134/07 - m. Anm. Zugmaier, NWB 11, 3913

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Münster entscheidet, dass der Verkauf von Blanko-Versicherungsbestätigungskarten durch einen Versicherungsmakler (VM) oder -vertreter (VV) nicht als steuerfreie Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG (umgesetzt aus Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRiLi) anzusehen ist, da es sich um eine reine Handelstätigkeit ohne spezifischen Vermittlungsbezug handelt. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der VM/VV aktiv in die Vertragsanbahnung eingreift (z. B. durch Nachweis, Kontaktaufnahme oder Verhandlungen), was hier nicht der Fall ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsmakler/vertreter (VM/VV), der Blanko-Versicherungsbestätigungskarten (z. B. für Kfz-Kurzzeitversicherungen) an Prägestellen verkauft.
  • Beklagter: Finanzamt, das die Umsatzsteuerbefreiung für diese Tätigkeit verweigert.
  • Rechtsgrundlage: § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Versicherungsvermittlung) als Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRiLi (bzw. vorher Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Verkauf von Blanko-Deckungskarten durch den VM/VV ist nicht umsatzsteuerbefreit, da es sich um eine bloße Handelstätigkeit handelt.
  • Eine steuerfreie Versicherungsvermittlung liegt nur vor, wenn der VM/VV:
  • Aktiv in die Vertragsanbahnung eingreift (z. B. durch Kundenakquise, Kontaktvermittlung oder Verhandlungen),
  • Für fremde Rechnung handelt (nicht auf eigene Rechnung kauft/verkauft),
  • Spezifischen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften hat.
  • Im Streitfall fehlt es daran: Der VM/VV verkauft lediglich standardisierte Angebote ohne Einfluss auf die Endkunden oder Vertragsgestaltung.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Autonome unionsrechtliche Auslegung:

    • Die Begriffe der Versicherungsvermittlung sind unionsrechtlich definiert und eng auszulegen (EuGH-Rechtsprechung).
    • Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die handelsrechtliche Einordnung (z. B. nach §§ 92 f. HGB).
  2. Kern der Vermittlung:

    • Vermittlung erfordert Nachweis-, Kontakt- oder Verhandlungstätigkeiten, die direkt auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sind (EuGH: Taksatorringen, Arthur Andersen).
    • Nicht steuerfrei sind:
    • "Backoffice"-Tätigkeiten (z. B. Provisionabrechnung),
    • Bloße Weitergabe von Willenserklärungen (hier: Verkauf von Deckungskarten),
    • Handel mit Versicherungsangeboten auf eigene Rechnung.
  3. Keine Verschaffung von Versicherungsschutz:

    • § 4 Nr. 10 b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) setzt voraus, dass der VM/VV selbst Versicherungsnehmer (VN) wird. Dies ist hier nicht der Fall, da er nur die Möglichkeit zum Vertragsabschluss weitergibt.
  4. Fehlende Eigenständigkeit der Leistung:

    • Der Verkauf von Deckungskarten ist kein eigenständiges Ganzes, das die spezifischen Funktionen einer Vermittlung erfüllt (EuGH: J.C.M. Beheer, Ludwig).

Ergebnis: Die Tätigkeit des VM/VV unterfällt nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG, da sie keine echte Vermittlung darstellt, sondern eine steuerpflichtige Handelstätigkeit.

KI INHALT
Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG und Art. 135 MwStSystRiLi setzt voraus, dass der Vermittler Kunden mit Versicherern zusammenführt. bloßer Verkauf von Deckungskarten ohne Kontakt zu Endkunden ist keine steuerfreie Vermittlung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuer
Vermittlungsleistung
Begriff der Vermittlungsleistung
Vermittlungstätigkeit
Versicherungsvermittlung
VM und VV im steuerrechtlichen Sinne
Aufteilung der Vermittlungstätigkeit
Verhandlungstätigkeit
Verkauf von Versicherungsbestätigungen
Verkauf von Blanko-Deckungskarten
Vertrieb über Prägestellen
Leistung auf Grund eines Versicherungsverhältnisses
NORM
§ 4 Nr. 10 UstG
§ 4 Nr. 10 a UStG
§ 4 Nr. 10 b UStG
§ 4 Nr. 11 UStG
§ 100 FGO
§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO
Art. 13 Teil B lit. a 6. RiLi 77/388/EWG
Art. 135 MwStSystRiLi
Art. 135 Abs. 1 a) MwStSystRiLi
Art. 13 Teil B d) Nr. 1 6. RiLi 77/388/EWG
Art. 13 Teil B a) der 6. RiLi 77/388/EWG
Art. 13 Teil B d) Nr. 5 der 6. RiLi 77/388/EWG
Art. 13 Teil B lit. d) Nr. 6 der 6. RiLi 77/388/EWG
REDAKTION
Stallbaum
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.01.2013
AKTENZEICHEN
5 K 189/10 U
ECLI
ECLI:DE:FGMS:2013:0131.5K189.10U.00
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
07.09.2026 15:32:40