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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 30.06.2015 - 3 U 2086/14 – AachenMünchener 6 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; aufgehoben durch BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15 -; Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth, 03.09.2014 - 3 O 8598/13 -; der Senat hatte die Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der angegriffene Betreuungshinweis des Versicherers bundesweit verwendet wird und die Sache daher grundsätzliche Bedeutung habe

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsmakler (VM) kann von einem Versicherungsunternehmen (VU) verlangen, dass dieses es unterlässt, in Schreiben an Versicherungsnehmer (VN) einen eigenen Versicherungsvertreter (VV) als Betreuer oder Ansprechpartner zu benennen, wenn der VN bereits einen Maklervertrag mit dem VM geschlossen hat und der VM sich gegenüber dem VU legitimiert hat. Das OLG Nürnberg hat dies als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG eingestuft und den Unterlassungsanspruch des VM für begründet erachtet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Versicherungsmakler (VM) als Kläger.
  • Was: Unterlassung der Nennung eines Versicherungsvertreters (VV) des Versicherungsunternehmens (VU) als Betreuer oder Ansprechpartner in Schreiben an Versicherungsnehmer (VN), die bereits einen Maklervertrag mit dem VM geschlossen haben und für die der VM gegenüber dem VU bestellt wurde.
  • Von wem: Gegen das Versicherungsunternehmen (VU).
  • Woraus: Aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Unlauterer Wettbewerb durch irreführende Angabe über den Kundendienst).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass:

  1. Der Unterlassungsantrag des VM zulässig ist, wenn er hinreichend bestimmt formuliert ist (z. B. durch präzise Beschreibung der betroffenen VN und der konkreten Verletzungshandlung).
  2. Die Benennung eines VV als Betreuer oder Ansprechpartner in Schreiben des VU an den VN irreführend und damit unlauter nach § 5 Abs. 1 UWG ist, wenn der VN einen VM beauftragt hat und dieser sich gegenüber dem VU legitimiert hat.
  3. Der VM einen Unterlassungsanspruch gegen das VU hat, auch wenn der VN keinen Beratungsverzicht erklärt oder eine Datenweitergabe nicht untersagt hat.
  4. Der VM auch dann einen Anspruch hat, wenn der VV im Versicherungsschein als Ansprechpartner genannt wird, da dies ebenfalls irreführend ist.
  5. Dem VM steht ein Ersatzanspruch für Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Irreführung durch Betreuungshinweis:

    • Die Angabe eines VV als Betreuer oder Ansprechpartner suggeriert, dass dieser für den VN zuständig ist, obwohl der VN tatsächlich durch den VM vertreten wird.
    • Dies ist eine täuschungsgeeignete Angabe über den Kundendienst (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG), da ein nicht unerheblicher Teil der VN (insbesondere juristische Laien) den Unterschied zwischen VM und VV nicht versteht.
    • Die Irreführung besteht auch dann, wenn das Schreiben über den VM an den VN weitergeleitet wird, da der VV aufgrund von Datenschutzbestimmungen oft keine Auskünfte erteilen kann.
  2. Mitbewerberstellung des VM:

    • Der VM ist Mitbewerber des VU im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da beide um die Betreuung des VN konkurrieren.
  3. Geschäftliche Handlung:

    • Die Übersendung von Versicherungspolicen oder Schreiben an den VN stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG dar.
  4. Kein Ausschluss durch Beratungspflicht:

    • Die Beratungspflicht des VU nach § 6 Abs. 4 VVG entfällt, wenn der Vertrag durch einen VM vermittelt wurde (§ 6 Abs. 6 VVG).
    • Selbst wenn die Beratungspflicht bestünde, könnte der VV diese nicht erfüllen, da ihm aufgrund von Datenschutzbestimmungen oft keine Informationen zum Versicherungsvertrag vorliegen.
  5. Bestimmtheit des Antrages:

    • Der Unterlassungsantrag muss konkret beschreiben, welche Handlungen verboten werden sollen (z. B. Bezugnahme auf das konkrete Schreiben oder die genaue Formulierung).
  6. Abmahnkosten:

    • Der VM kann die Kosten einer berechtigten Abmahnung vom VU erstattet verlangen, wobei die Höhe vom Verhältnis des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gesamtwert abhängt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG (Unlauterer Wettbewerb)
  • § 6 Abs. 4, 6 VVG (Beratungspflicht des Versicherers)
  • § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheit des Klageantrages)
  • § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (Ersatz von Abmahnkosten)
KI INHALT
Versicherungsmakler hat Unterlassungsanspruch gegen Versicherer bei irreführender Benennung von Versicherungsvertretern als Betreuer in Schreiben an Versicherungsnehmer, die einen Maklervertrag haben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
AachenMünchener 6
Thummet 2
IGVM
STICHWORT
unlauterer Wettbewerb
Betreuungshinweis des VU bei Bevollmächtigung eines VM
maklerbetreuter Bestandsvertrag
NORM
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.06.2015
AKTENZEICHEN
3 U 2086/14
ECLI
ECLI:DE:OLGNUER:2015:0630.3U2086.14.0A
LIEFERUNG
08.07.2015
ÄNDERUNG
02.09.2026 08:43:50