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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.10.1980 - IV a ZR 33/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Celle, 12.12.1978 - 11 U 107/78 -; LG Lüneburg, 17.03.1978 - 8 O 164/77 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Nachweismaklervertrag auch ohne Gewerbeerlaubnis des Maklers (§ 34c GewO) wirksam ist. Der Makler hat Anspruch auf die übliche Provision (§ 653 Abs. 2 BGB), wenn er dem Kunden eine Kaufgelegenheit nachweist und dieser den Vertrag später abschließt – selbst wenn ein zweiter Makler die Verhandlungen zum Abschluss bringt. Die fehlende Erlaubnis führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, da § 34c GewO kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler (Kläger) verlangt von seinem Kunden (Beklagten) die Zahlung einer Provision aus einem Nachweismaklervertrag.
  • Der Makler hatte dem Kunden eine Kaufgelegenheit für ein Grundstück nachgewiesen. Der Kunde schloss später einen Kaufvertrag ab, allerdings mit Unterstützung eines zweiten Maklers, der den Kaufpreis verhandelte.
  • Der Makler berief sich auf § 653 Abs. 2 BGB (übliche Provision bei fehlender Vereinbarung), der Kunde wandte ein, der Vertrag sei wegen fehlender Gewerbeerlaubnis des Maklers (§ 34c GewO) nichtig (§ 134 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der Nachweismaklervertrag ist wirksam, auch wenn der Makler keine Gewerbeerlaubnis hatte.
  2. Der Makler hat Anspruch auf die übliche Provision (hier: 3 % zzgl. MwSt.), da sein Nachweis ursächlich für den später geschlossenen Kaufvertrag war.
  3. Die Tätigkeit eines zweiten Maklers (der den Preis verhandelte) bricht die Ursächlichkeit des ersten Nachweises nicht, solange der Kunde durch den Erstmakler alle wesentlichen Informationen erhalten hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wirksamkeit trotz fehlender Erlaubnis (§ 34c GewO):

    • § 34c GewO ist kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB, da der Gesetzgeber keine zivilrechtliche Nichtigkeit als Sanktion vorgesehen hat.
    • Die Norm dient der Gewerberegulierung (z. B. Zuverlässigkeitsprüfung), nicht dem Schutz vor unwirksamen Verträgen.
    • Vergleich: Bei anderen Verboten (z. B. unerlaubte Rechtsberatung) ist Nichtigkeit anzunehmen – hier aber nicht.
  2. Provisionsanspruch:

    • Ein Nachweismaklervertrag liegt vor, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass der Makler gegen Provision Gelegenheiten nachweist (§ 653 BGB).
    • Ursächlichkeit: Der Erstmakler hatte den Kunden mit dem Objekt bekannt gemacht; der Zweitmakler baute nur auf dieser Vorarbeit auf (Preisverhandlung). Der Kaufwille des Kunden wurde durch den Erstmakler geweckt.
    • Inhaltliche Gleichartigkeit: Der geschlossene Kaufvertrag entsprach dem nachgewiesenen Objekt.
  3. Zinsen:

    • Da der Kunde die Provisionsforderung nicht bestritt und der Makler eine Mahnung mit Fristsetzung vorlegen konnte, sind Verzugszinsen (hier: 9 % p.a.) nach §§ 284, 288 BGB geschuldet.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 653 BGB (Maklervertrag, übliche Provision)
  • § 134 BGB (Nichtigkeitsfolgen bei Gesetzesverstoß)
  • § 34c GewO (Erlaubnispflicht für Makler)
  • §§ 284, 288 BGB (Verzugszinsen)
KI INHALT
Nachweismaklervertrag ist trotz fehlender Gewerbeerlaubnis wirksam. Provisionspflicht entsteht bei Nachweis und Besichtigung. § 34c GewO sanktioniert nicht zivilrechtlich. Ursächlichkeit des Maklernachweises bleibt bei späterer Preissenkung durch Zweitmakler bestehen. Übliche Provision gilt bei fehlender Vereinbarung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachweismakler
Maklervertrag trotz fehlender Gewerbeerlaubnis wirksam
Wirksamkeit Immobilienmaklervertrag
FUNDSTELLE
BGHZ 78, 269
EBE/BGH 11, 7
BB 81, 76
WM 81, 123
GewArch 81, 60
DB 81, 421
JZ 81, 144
MDR 81, 213
WuM 81, 59
GewArch 81, 126
LM Nr. 94 zu § 134 BGB LS
JR 81, 118
ZMR 81, 306 LS
BlGBW 82, 195 LS
LM Nr. 3 zu § 34 c GewO LS
FWW 81, 51 LS
NORM
§ 134 BGB
§ 284 BGB
§ 288 BGB
§ 652 BGB
§ 653 Abs. 2 BGB
§ 34 c GewO
§ 34 c Abs. 1 Nr. 1a GewO
§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.10.1980
AKTENZEICHEN
IV a ZR 33/80
ECLI
LIEFERUNG
21.10.2015
ÄNDERUNG
11.08.2026 16:33:32