n.rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 23.10.1980 - IV a ZR 33/80 -; Vorinstanz LG Lüneburg, 17.03.1978 - 8 O 164/77 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Maklervertrag auch ohne Vereinbarung der Provisionshöhe wirksam ist (übliche Provision gilt) und nicht wegen fehlender Maklererlaubnis nichtig ist. Die Provision ist nur bei Verwirklichung der nachgewiesenen Vertragsgelegenheit fällig, und bei konkurrierenden Nachweisen zählt im Zweifel der günstigere – nicht der frühere.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Auftraggeber Provision aus einem Maklervertrag, obwohl die Höhe der Provision nicht vereinbart wurde und der Makler möglicherweise keine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO besaß.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein Maklervertrag kommt auch ohne explizite Vereinbarung der Provisionshöhe zustande (übliche Provision gilt als vereinbart).
- Fehlende Maklererlaubnis führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags.
- Die Provision ist nur fällig, wenn die nachgewiesene Vertragsgelegenheit tatsächlich verwirklicht wird.
- Bei mehreren Nachweisen ist im Zweifel der günstigere (nicht der frühere) maßgeblich.
c) Begründung des Gerichts:
- Die übliche Provision ersetzt fehlende Vereinbarungen (Auslegung nach § 652 BGB).
- Die Gewerbeerlaubnis betrifft nur die Ausübung des Maklergewerbes, nicht die Wirksamkeit des Vertrags.
- "Mitursächlichkeit" ist kein taugliches Kriterium für den Kausalzusammenhang zwischen Nachweis und Vertragserfolg.
- Provisionsversprechen sind regelmäßig so auszulegen, dass sie erst bei Erfolg fällig werden.
- Abweichung von der BGH-Rechtsprechung: Bei konkurrierenden Nachweisen priorisiert das OLG Celle den günstigeren Nachweis (z. B. bessere Konditionen für den Auftraggeber).