n.rkr.; aufgehoben durch Revisionsentscheidung BGH, 29.08.2018 - XI R 32/16 -; vgl. dazu die Entscheidungen im vorausgegangenen Rechtszug, BFH, 09.10.2013 - I R 15/12 -; FG Münster, 21.12.2011 - 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl -; Revision eingelegt Az. I R 53/16, abgegeben an den 11. Senat; der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und angesichts der BFH-Entscheidungen klärungsbedürftig ist, ob bei einer fehlenden Gewinnrealisierung aufgrund einer für einen Provisionsanspruch vereinbarten aufschiebenden Bedingung die jeweils bis zum Bilanzstichtag angefallenen und den bis dahin erbrachten Vermittlungsleistungen zuordenbaren Aufwendungen als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren sind, was derzeit Gegenstand auch eines anderen anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH (III R 5/16) sei
zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von von Rönn, BB 16, 2738; - Praxishinweise zur steuerlichen Betriebsprüfung bei VM - vgl. Beyer, BBP 17, 043-051; zur Bilanzierung der Provision des VV, vgl. o. Verf, BBP 18, 208
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Das Finanzgericht Münster entschied, dass aufschiebend bedingte Provisionsansprüche eines Versicherungsmaklers (VM) erst mit Bedingungseintritt (z. B. Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer) zu aktivieren sind. Bis dahin sind die auf die Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren, um eine vorzeitige Gewinnrealisierung zu vermeiden. Das Gericht begründete dies mit der fehlenden Gewinnrealisierung bei schwebenden Geschäften und der Notwendigkeit, Aufwand und Ertrag periodengerecht zuzuordnen.
Zusammenfassung der Entscheidung (FG Münster, 28.04.2016 – 9 K 843/14 K, G, F, Zerl):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Versicherungsmakler (VM) wendet sich gegen die Körperschaftsteuerfeststellungen des Finanzamts (FA) für die Jahre 2003–2005.
- Streitgegenstand:
- Der VM hatte Provisionsforderungen aus Versicherungsvermittlungen in seiner Bilanz vor deren Bedingungseintritt (z. B. Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer) als Ertrag verbucht.
- Das FA korrigierte dies und forderte die Aktivierung der Provisionsansprüche erst bei Bedingungseintritt sowie die Aktivierung der zugehörigen Aufwendungen als „unfertige Leistungen“, solange die Gewinnrealisierung ausstand.
- Der VM argumentierte, die Provisionsansprüche seien bereits mit Vertragsabschluss entstanden (Fälligkeitsmodell), während das FA eine aufschiebende Bedingung (Aktivierung erst bei Beitragszahlung) annahm.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Aktivierung von Provisionsansprüchen:
- Aufschiebend bedingte Provisionsansprüche (z. B. bei ratierlicher Zahlung in Abhängigkeit von Beitragszahlungen) sind erst mit Bedingungseintritt (hier: Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer) zu aktivieren.
- Die Fälligkeit der Provision (wann sie gezahlt wird) ist davon zu unterscheiden – selbst wenn die Provision erst später fällig ist, entsteht der Anspruch dem Grunde nach bereits mit der Vermittlungsleistung, sofern keine aufschiebende Bedingung vereinbart wurde.
Behandlung der Aufwendungen:
- Soweit noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist (weil die Bedingung für die Provision noch nicht erfüllt ist), müssen die auf die Vermittlungsleistungen entfallenden Aufwendungen des VM als „unfertige Leistungen“ aktiviert werden (§ 266 Abs. 2 B.I.2. HGB).
- Dies gilt auch für Dienstleistungen (nicht nur für materielle Leistungen wie Bauarbeiten).
Schätzung der zu aktivierenden Beträge:
- Da der VM keine detaillierten Aufzeichnungen vorlegen konnte, schätzte das Gericht die zu aktivierenden Aufwendungen für die Streitjahre:
- 2003: 27.515 €
- 2004: 39.729 € (gewinnerhöhender Differenzbetrag: 12.214 €)
- 2005: 40.133 € (gewinnerhöhender Differenzbetrag: 404 €).
- Die Schätzung basierte auf dem Anteil erfolgreicher Vermittlungen (ca. 20 % der Ansprachen) und dem vermuteten Aufwand (ca. 1/3 der stornobehafteten Beträge).
Rückstellungen für Stornohaftung:
- Die vom VM gebildeten Rückstellungen für Stornohaftung waren nicht gerechtfertigt, da die Provisionsansprüche noch nicht realisiert waren. Das Gericht ließ jedoch einen Pauschalbetrag von 10 % der stornobehafteten Beträge als gewinnerhöhende Auflösung zu.
Verfahrensfragen:
- Die Klage war teilweise unzulässig, soweit der VM Feststellungsbescheide anficht, ohne eine eigene Beschwer darzulegen.
- Das Gericht war an die rechtliche Beurteilung des BFH aus dem ersten Rechtsgang gebunden (§ 126 Abs. 5 FGO).
c) Begründung des Gerichts:
Rechtliche Einordnung der Provisionsansprüche:
- Nach § 92 Abs. 4 HGB entsteht der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters (VV) grundsätzliche mit der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer.
- Die Vertragsparteien können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen (z. B. ratierliche Zahlung in Abhängigkeit von Beitragszahlungen).
- Im Streitfall ergab die Beweisaufnahme (Aussage eines Filialdirektors des Versicherungsunternehmens), dass die Provision erst mit der Beitragszahlung entstehen sollte (aufschiebende Bedingung), auch wenn die Courtagevereinbarung unklar formuliert war.
Gewinnrealisierung und schwebende Geschäfte:
- Solange die aufschiebende Bedingung (z. B. Beitragszahlung) nicht eingetreten ist, liegt ein schwebendes Geschäft vor.
- In solchen Fällen ist es unzulässig, die Provision bereits als Ertrag zu verbuchen – stattdessen müssen die dazugehörigen Aufwendungen aktiviert werden, um eine vorzeitige Gewinnauswirkung zu vermeiden.
- Der BFH hatte in früheren Urteilen (z. B. BFH, 28.10.2009 – I R 28/08) zwar eine teilweise Aktivierung von Provisionsforderungen abgelehnt, aber die Aktivierung von Aufwendungen als „unfertige Leistungen“ für zulässig erachtet.
Praktische Umsetzung:
- Da der VM keine genauen Aufzeichnungen über die Aufwendungen pro Vermittlungsvorgang führte, war eine Schätzung (§ 162 AO) erforderlich.
- Das Gericht stützte sich auf Plausibilitätsüberlegungen (z. B. Erfolgquote von 20 %, typischer Zeitaufwand pro Vermittlung) und Bilanzdaten (z. B. Löhne, Werbekosten).
Abgrenzung zu Fälligkeitsabreden:
- Eine Fälligkeitsabrede (wann die Provision gezahlt wird) berührt nicht die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach.
- Im Streitfall lag jedoch eine aufschiebende Bedingung vor, da die Anspruchsentstehung selbst von der Beitragszahlung abhing (nicht nur die Fälligkeit).
---
Kernaussagen im Überblick:
| Frage | Antwort des Gerichts |
|---|---|
| Wann sind Provisionsansprüche zu aktivieren? | Erst mit Bedingungseintritt (z. B. Beitragszahlung), nicht bereits bei Vertragsabschluss. |
| Wie sind Aufwendungen zu behandeln, wenn die Provision noch nicht realisiert ist? | Als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren, um Gewinne neutral zu halten. |
| Was gilt bei unklaren Vertragsklauseln? | Beweisaufnahme (z. B. Zeugenaussagen) entscheidet über den Parteiwillen. Im Streitfall: aufschiebende Bedingung angenommen. |
| Wie wird der zu aktivierende Betrag ermittelt? | Durch Schätzung (hier: 1/3 der stornobehafteten Beträge). |
| Dürfen Rückstellungen für Stornohaftung gebildet werden? | Nein, wenn die Provisionsansprüche noch nicht realisiert sind – allenfalls 10 % Pauschale gewinnerhöhend auflösen. |