vgl. in der Sache auch das nachfolgende Teilurteil der Kammer vom 09.11.2017 - 3 O 34/16 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bückeburg hat entschieden, dass eine Klage eines Handelsvertreters (HV) gegen eine gesetzliche Krankenkasse (U) auf Erteilung einer Abrechnung über Vergütungsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag nicht vor den Sozialgerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln ist, da es sich um eine rein privatrechtliche Streitigkeit handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einer gesetzlichen Krankenkasse (Unternehmer, U) die Erteilung einer Abrechnung über Vergütungen, die ihm aufgrund eines Handelsvertretervertrags (HVV) zustehen. Der Anspruch stützt sich auf vertragliche Abreden sowie ergänzend auf die §§ 84 ff. HGB (Handelsgesetzbuch).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass für diese Streitigkeit nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig sind. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt.
c) Begründung des Gerichts:
- Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 51 SGG): Sozialgerichte sind nur für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig, wenn diese unmittelbar die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Krankenkassen nach dem SGB V betreffen.
- Privatrechtlicher Charakter der Streitigkeit: Der HV stützt seine Forderungen ausschließlich auf zivilrechtliche Normen (HVV und HGB), die auch für private Mitbewerber gelten. Es geht nicht um einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V.
- Keine Rolle der Aufsicht oder Wettbewerbsgrundsätze: Selbst wenn der Vertrag aufgrund der Rechtsaufsicht des BAV oder der Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden (WG16) beeinflusst wurde, ändert dies nichts am privatrechtlichen Charakter der Abreden.
- Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten: Selbst wenn der U eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bleibt die Streitigkeit privatrechtlich, da die Ansprüche aus dem HVV und nicht aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden.
Rechtsfolge: Da keine Zuständigkeit der Sozialgerichte besteht, wäre – falls es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln würde – das Verwaltungsgericht zuständig (§ 40 Abs. 1 VwGO). Hier liegt jedoch eine privatrechtliche Streitigkeit vor, daher sind die ordentlichen Gerichte zuständig.