Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bückeburg, 12.01.2017 - 3 O 34/16 – BKK 24 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. in der Sache auch das nachfolgende Teilurteil der Kammer vom 09.11.2017 - 3 O 34/16 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bückeburg hat entschieden, dass eine Klage eines Handelsvertreters (HV) gegen eine gesetzliche Krankenkasse (U) auf Erteilung einer Abrechnung über Vergütungsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag nicht vor den Sozialgerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln ist, da es sich um eine rein privatrechtliche Streitigkeit handelt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einer gesetzlichen Krankenkasse (Unternehmer, U) die Erteilung einer Abrechnung über Vergütungen, die ihm aufgrund eines Handelsvertretervertrags (HVV) zustehen. Der Anspruch stützt sich auf vertragliche Abreden sowie ergänzend auf die §§ 84 ff. HGB (Handelsgesetzbuch).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass für diese Streitigkeit nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig sind. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 51 SGG): Sozialgerichte sind nur für Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig, wenn diese unmittelbar die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Krankenkassen nach dem SGB V betreffen.
  • Privatrechtlicher Charakter der Streitigkeit: Der HV stützt seine Forderungen ausschließlich auf zivilrechtliche Normen (HVV und HGB), die auch für private Mitbewerber gelten. Es geht nicht um einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V.
  • Keine Rolle der Aufsicht oder Wettbewerbsgrundsätze: Selbst wenn der Vertrag aufgrund der Rechtsaufsicht des BAV oder der Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden (WG16) beeinflusst wurde, ändert dies nichts am privatrechtlichen Charakter der Abreden.
  • Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten: Selbst wenn der U eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bleibt die Streitigkeit privatrechtlich, da die Ansprüche aus dem HVV und nicht aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden.

Rechtsfolge: Da keine Zuständigkeit der Sozialgerichte besteht, wäre – falls es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln würde – das Verwaltungsgericht zuständig (§ 40 Abs. 1 VwGO). Hier liegt jedoch eine privatrechtliche Streitigkeit vor, daher sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

KI INHALT
Streitigkeiten zwischen einem Handelsvertreter und einer gesetzlichen Krankenkasse über vertragliche Vergütungsansprüche sind keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.d. § 51 SGG und damit nicht den Sozialgerichten zugewiesen, da die Ansprüche auf privatrechtlichen Normen beruhen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
BKK 24
STICHWORT
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche des HV auf Provision und Abrechnung gegen eine gesetzliche Krankenkasse
Abgrenzung der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit
gesetzliche Krankenversicherung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 13 GVG
§ 17 a GVG
§ 51 SGG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Bückeburg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
12.01.2017
AKTENZEICHEN
3 O 34/16
ECLI
LIEFERUNG
18.01.2017
ÄNDERUNG
12.03.2020