rkr.; Berufungsentscheidung OLG Celle, 28.03.2018 - 11 U 170/17 -; das die Berufung als unzulässig verworfen hat; vgl. in der Sache auch den vorangegangenen Beschluss der Kammer vom 12.01.2017 - 3 O 34/16 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Bückeburg entscheidet in einem Streit zwischen einem Vermittler und einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger (U) über die Zahlung von Provisionen für die Gewinnung und Betreuung von Mitgliedern. Das Gericht bestätigt den Anspruch des Vermittlers auf Abrechnung und Vergütung für den Zeitraum Januar bis März 2016, da die vom U angeführten neuen Wettbewerbsgrundsätze des Bundesversicherungsamts (BVA) keine gesetzliche Grundlage für eine Kündigung oder Leistungsverweigerung darstellen. Die salvatorische Klausel im Vertrag rechtfertigt ebenfalls keine einseitige Leistungsverweigerung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Vermittler) verlangt von Beklagtem (gesetzlicher Krankenversicherungsträger, U) die Erteilung einer Abrechnung und Zahlung der vereinbarten Provisionen für die Gewinnung und Betreuung von Mitgliedern im Zeitraum Januar bis März 2016.
- Rechtsgrundlage: Vertragliches Dauerschuldverhältnis, in dem der U dem Vermittler eine Vergütung für die Zuführung und Betreuung von Mitgliedern bis zum Ende der Mitgliedschaft zugesagt hat. Der Anspruch auf Abrechnung ergibt sich als vertragliche Nebenpflicht i. V. m. § 260 Abs. 1 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Gericht bestätigt, dass der Vermittler einen Anspruch auf Abrechnung und Zahlung der Provisionen für den genannten Zeitraum hat.
- Die außerordentliche Kündigung des U aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB) ist unwirksam, da die neuen Wettbewerbsgrundsätze des BVA keine ausreichende Grundlage für eine Leistungsverweigerung oder Vertragsbeendigung darstellen.
- Die salvatorische Klausel im Vertrag (die eine Anpassung bei gesetzlichen Änderungen vorsieht) rechtfertigt ebenfalls keine einseitige Verweigerung der Zahlung, da die Wettbewerbsgrundsätze keine Gesetze sind und der U keine Anstrengungen unternommen hat, mit dem BVA eine Lösung zu finden.
c) Begründung des Gerichts:
Dauerschuldverhältnis und Kündigungsrecht:
- Der Vertrag zwischen Vermittler und U ist ein Dauerschuldverhältnis, aus dem laufend neue Pflichten entstehen.
- Eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) setzt voraus, dass die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar ist. Hier liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, da:
- Die Störung (neue Wettbewerbsgrundsätze) nicht im Risikobereich des Vermittlers liegt.
- Der U das Risiko für nachteilige Änderungen der Wettbewerbsgrundsätze durch die Vereinbarung einer dauerhaften Bestandsvergütung übernommen hat.
Wettbewerbsgrundsätze des BVA:
- Die Wettbewerbsgrundsätze sind keine Gesetze, sondern verwaltungsinterne Vorschriften ohne Außenwirkung. Sie entfalten keine Bindung für den Vertrag zwischen U und Vermittler.
- Selbst wenn man ihnen gesetzesähnlichen Charakter zuschreiben würde, rechtfertigen sie keine fristlose Kündigung, da sie nicht die sofortige Beendigung des Vertrages erfordern. Eine ordentliche Beendigung wäre möglich gewesen.
Salvatorische Klausel:
- Die Klausel sieht vor, dass bei gesetzlichen Änderungen eine Einigung angestrebt werden soll. Der U hat jedoch keine Verhandlungen mit dem BVA geführt, um die Auswirkungen der neuen Grundsätze zu klären.
- Da die Wettbewerbsgrundsätze keine gesetzliche Grundlage darstellen, greift die Klausel nicht.
Vertragstreue:
- Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Ein einseitiges Lösen ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich – diese liegen hier nicht vor.
Ergebnis: Der U muss die Abrechnung erstellen und die Provisionen für Januar bis März 2016 zahlen. Die Kündigung und die Verweigerung der Zahlung sind rechtlich nicht begründet.