rkr.; Berufungsentscheidung OLG Dresden, 21.02.2017 - 4 U 1512/16 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Dresden entscheidet, dass ein Versicherungsnehmer (VN) beweisen muss, dass ein Versicherungsmakler (VM) eine Pflichtverletzung begangen hat. Im konkreten Fall kann die Behauptung des VN, der VM habe ihm geraten, einen Vitamin-D-Mangel bei einem Krankenversicherungswechsel nicht anzugeben, eine fehlerhafte Beratung darstellen. Das Gericht begründet dies damit, dass wahrheitsgemäße Angaben zu Gesundheitsfragen entscheidend sind, wenn es sich um maßgebliche Gefahrumstände handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) macht gegen den Versicherungsmakler (VM) einen Anspruch wegen fehlerhafter Beratung geltend. Er behauptet, der VM habe ihm geraten, einen bei einer Vorsorgeuntersuchung festgestellten Vitamin-D-Mangel beim Wechsel des Krankenversicherers nicht anzugeben, da es sich nur um einen Ernährungsmangel handele. Der VN stützt seinen Vorwurf auf eine vermeintliche Pflichtverletzung des VM bei der Beratung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Dresden entscheidet, dass der VN die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung des VM trägt. Die Behauptung des VN, der VM habe ihm geraten, den Vitamin-D-Mangel nicht anzugeben, ist grundsätzlich geeignet, eine fehlerhafte Beratung schlüssig zu begründen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass bei einem Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen entscheidend ist. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um maßgebliche Gefahrumstände handelt, nach denen der Versicherer im Antrag explizit fragt. Solche Umstände müssten wahrheitsgemäß angegeben werden. Bei einer wahrheitswidrigen Beantwortung stünden dem Versicherer die Rechte aus § 19 VVG (Rücktritt oder Anfechtung) zu. Da der Vitamin-D-Mangel ein solcher Gefahrumstand sein könnte, sei die Beratung des VM, diesen nicht anzugeben, potenziell fehlerhaft.