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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 06.04.2017 - 29 U 3139/16 – CHECK24 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG München, 13.07.2016 - 37 O 15268/15 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lägen nicht vor, die Rechtssache erfordere lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall

zu Preisvergleichsportalen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht vgl. allgemein Franz, WRP 18, 20 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass der Betreiber des Versicherungsvergleichsportals CHECK24 als Versicherungsmakler (VM) gegen § 61 Abs. 1 VVG (Befragungspflicht) und § 11 Abs. 1 VersVermV (Erstinformation in Textform) verstoßen hat. Die Klage des Bundesverbands der Versicherungskunden (BVK) auf Unterlassung war teilweise begründet, da der VM Nutzer nicht individuell zu ihren Bedürfnissen befragte (z. B. bei Hausratversicherungen für Studenten) und die Erstinformation nicht aktiv in Textform übermittelte, sondern nur zum Abruf bereitstellte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Bundesverband der Versicherungskunden (BVK) als aktivlegitimierter Verband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).
  • Beklagter: Betreiber des Versicherungsvergleichsportals CHECK24 (als registrierter VM).
  • Anträge:
  1. Unterlassung der Nichterfüllung der Befragungspflicht nach § 61 Abs. 1 VVG (keine individuelle Abfrage von Wünschen/Bedürfnissen bei Versicherungsvergleichen, z. B. bei Hausrat-, Haftpflicht- oder Kfz-Versicherungen für Leasingfahrzeuge).
  2. Unterlassung der Verletzung der Erstinformationspflicht nach § 11 Abs. 1 VersVermV (keine aktive Übermittlung der Erstinformation in Textform, sondern bloße Abrufbarkeit per Button).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Befragungspflicht (§ 61 Abs. 1 VVG):

    • Der VM muss Nutzer situationsabhängig nach ihren Wünschen/Bedürfnissen befragen, wenn Anlass besteht (z. B. bei komplexen Versicherungsprodukten wie Leasing-Kfz oder Studenten-Hausratversicherungen).
    • Keine eigenständige Prüfungspflicht: Der VM muss nicht generell prüfen, ob ein Befragungsanlass vorliegt – wohl aber, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen (Schwierigkeit der Beurteilung oder Person des VN) gegeben sind.
    • Verstoß: CHECK24 stellte keine entsprechenden Fragen im Bestellvorgang (z. B. zu Studentenstatus oder Leasingverträgen).
  2. Erstinformation (§ 11 Abs. 1 VersVermV):

    • Die Erstinformation muss aktiv in Textform (z. B. per E-Mail oder Download) übermittelt werden.
    • Verstoß: Bloße Abrufbarkeit per Button auf der Website genügt nicht, da der VN die Information nicht unveränderlich speichern kann.
  3. Fernabsatzverträge:

    • Die Ausnahme des § 6 Abs. 6 VVG (keine Beratungspflicht bei Fernabsatz) gilt nicht für VM (§ 61 VVG), da diese im Interesse des VN tätig werden (im Gegensatz zu Versicherern).

c) Begründung des Gerichts:

  • Marktverhaltensregelung: § 61 Abs. 1 VVG und § 11 Abs. 1 VersVermV sind Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3a UWG, da sie den Schutz von Verbrauchern bei der Marktteilnahme (Versicherungsabschluss) bezwecken.
  • Keine generelle Prüfungspflicht: § 61 Abs. 1 VVG verlangt keine vorherige Prüfung aller möglichen Befragungsanlässe, sondern nur die Befragung selbst, wenn ein Anlass erkennbar ist.
  • Textform: Die Erstinformation muss dem VN zugehen (z. B. per E-Mail), nicht nur abrufbar sein (§ 126b BGB).
  • Wiederholungsgefahr: Selbst nachträgliche Hinweise (z. B. zu Leasing-Risiken) beseitigen die einmal begründete Wiederholungsgefahr nicht.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 61 Abs. 1 VVG (Befragungspflicht des VM)
  • § 11 Abs. 1 VersVermV (Erstinformation in Textform)
  • § 3a UWG (Rechtsbruch als unlauterer Wettbewerb)
  • § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Klagebefugnis von Verbänden)
ENTSCHEIDUNGSNAME
CHECK24 1
STICHWORT
BVK
Vermittlererstinformation
Erstinformation
PopUp-Fenster
Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittlung über das Internet
Internetvermittler
Befragungspflicht
Beratungspflicht eines online-Vergleichsportals für Versicherungen, das als VM Versicherungen vermittelt
online-Broker
Fernabsatz
Internetvertrieb
NORM
§ 11 VersVermV 2007
§ 15 VersVermV 2018
§ 61 VVG
§ 6 Abs. 6 VVG analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.04.2017
AKTENZEICHEN
29 U 3139/16
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2017:0406.29U3139.16.0A
LIEFERUNG
28.08.2017
ÄNDERUNG
30.08.2026 15:58:49