rkr.; Vorinstanz LG München, 13.07.2016 - 37 O 15268/15 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lägen nicht vor, die Rechtssache erfordere lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall
zu Preisvergleichsportalen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht vgl. allgemein Franz, WRP 18, 20 ff.
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