Die Entscheidung ist in drei Punkten für die Praxis von Bedeutung.
Die Entscheidung bringt erstmals einen Maßstab für das erforderliche Umschlagsintervall zur Annahme eines Stammkunden, wenn der im stationären Vertrieb tätige HV Textilien an Endkunden absetzt. Nur scheinbar geht der Senat erstmals für den Bereich des Modevertriebs und noch dazu unter stillschweigender Aufgabe seiner bisherigen Rspr. (OLG München, 08.08.2001 LS 44) davon aus, dass eine Geschäftsverbindung zu einem Kunden i.S. d. § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB erst dann besteht, wenn der Kunde viermal im Jahr kauft, sofern der U vier jahreszeitabhängige Kollektionen vertreibt (LS 60). Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass die Entscheidung zum Absatz an Endkunden ergangen ist, nicht zum Absatz an den Fachhandel oder andere Wiederverkäufer mit laufendem Bedarf (vgl. dazu die Anm. 59.1 ff.).
Des weiteren erweitert die Entscheidung die bisherige von der Rspr. dem TStH vorbehaltene Ausnahme einer Berücksichtigung der Lagerhaltungs- und Auslieferungsvergütung bei der Ermittlung der Höhe des AA nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB dahingehend, dass diese Ausnahme allgemein gilt, sofern der Kunde die sofortige Verfügbarkeit der Ware erwartet (LS 70). Da die Lagerhaltung kein Selbstzweck ist, sondern sie dazu dient, Kunden bedienen zu können, die auf die sofortige Verfügbarkeit der Ware des U Wert legen, dürfte die Entscheidung die Diskussion über die dogmatisch nicht gebotene Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Vermittlungs- und Verwaltungsentgelten beleben.
Schließlich billigt der Senat einem Kommissionsagenten, der für den Vertrieb der Produkte des U im eigenen Namen und auf Rechnung des U an Endkunden ein Kassensystem des U benutzt, nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung des AA zu, soweit es um die ihm obliegende Darlegung der ausgleichspflichtigen Stammkunden geht (LS 90 ff.). Was die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs anbelangt, so dürften die Grundsätze der Entscheidung rechtlich verallgemeinerbar sein. Im Tatsächlichen werden die Auskünfte jedoch auf den Endkundenabsatz beschränkt sein.