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OLG München, 20.12.2017 - 7 U 260/17 - Modeartikel -

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung ist in zwei Punkten für die Praxis von Bedeutung. Die Entscheidung bringt erstmals einen Maßstab für das erforderliche Umschlagsintervall zur Annahme eines Stammkunden, wenn der im stationären Vertrieb tätige HV Textilien an Endkunden absetzt. Nur scheinbar geht der Senat erstmals für den Bereich des Modevertriebs und noch dazu unter stillschweigender Aufgabe seiner bisherigen Rspr. (OLG München, 08.08.2001 LS 44) davon aus, dass ein Kunde als Stammkunde i.S. des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB erst dann anzusehen ist, wenn er im Jahr viermal kauft, sofern der U vier jahreszeitabhängige Kollektionen vertreibt (LS 60). Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass die Entscheidung zum Absatz an Endkunden ergangen ist, nicht zum Absatz an den Fachhandel oder andere Wiederverkäufer mit laufendem Bedarf (vgl. dazu die Anm. 59.1 ff.). Zum anderen billigt der Senat einem Kommissionsagenten, der für den Vertrieb der Produkte des U im eigenen Namen und auf Rechnung des U an Endkunden ein Kassensystem des U benutzt, nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) einen Anspruch auf Auskunft zur Vorbereitung des AA zu, soweit es um die ihm obliegende Darlegung der ausgleichspflichtigen Stammkunden geht (LS 90 ff.). Was die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs anbelangt, so dürften die Grundsätze der Entscheidung rechtlich verallgemeinerbar sein. Im Tatsächlichen werden die Auskünfte jedoch auf den Endkundenabsatz beschränkt sein.

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Urteil
7 U 260/17
20.12.2017
OLG München
ECLI:DE:OLGMUEN:2017:1220.7U260.17.0A
Outlet Center
Textilvertrieb
Modevertrieb
stationärer Vertrieb an den Endkunden
AA des KA
Kommissionsagent
Kommissionsagenturvertrag
KAV
Anspruch des Kommissionsagenten auf Erteilung eines Buchauszuges
Unternehmerrisiko
Fixvergütung
Umsatzbeteiligung
Personalrisiko
Kommissionsagent
Provisionsberechnung
Sogwirkung der Marke
Prognosezeitraum
Billigkeitsabschlag
Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des AA
Treu und Glauben
§ 87 a Abs. 2 HGB analog
§ 89 b HGB analog
§ 87 c Abs. 2 HGB analog
§ 383 HGB
§ 384 Abs. 2 HGB
§ 242 BGB
§ 275 BGB

ERGEBNISVORSCHLÄGE