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AG München, 14.09.2018 - 275 C 21513/17 - Stadtsparkasse München 1 -

PRAXISHINWEISE

Der Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht für die Praxis von Bedeutung. Zum einen konkretisiert sie die Anforderungen an eine Einleitung und abschlussreifen Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses zum Erwerb des Anspruchs auf nachvertragliche Provision gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. HGB für den Bereich der Kreditgeschäfte (LS 13) sowie die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Anspruchs (LS 14). Darüber hinaus legt sie fest, dass Darlehnsgeschäfte noch innerhalb angemessener Frist i.S. des § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB geschlossen werden, wenn sie zwei bis drei Monate nach Beendigung des HVV zustande kommen (LS 15). Schließlich stellt die Entscheidung klar, dass der Anspruch auf Provision nach § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. HGB nicht vertraglich dadurch abbedungen wird, dass Provisionsanspruchs im HVV auf vom HV unmittelbar vermittelte Geschäfte beschränkt sind (LS 16).

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Urteil
275 C 21513/17
14.09.2018
AG München
EversOK*
Darlehnsvermittlung
Kreditvermittler
Anforderungen an die Darlegung des Anspruchs des HV auf nachvertragliche Provision
überwiegende Ursächlichkeit des HV
Provisionsverzichtsklausel
Abdingbarkeit der Überhangprovision
Ausschluss nachvertragliche Provision
angemessene Frist
Abkürzung der Verjährung
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB
§ 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. HGB

ERGEBNISVORSCHLÄGE