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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG München, 14.09.2018 - 275 C 21513/17 – Stadtsparkasse München 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN
rkr.; das Gericht hat die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zugelassen; die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da sich die Regelung in den AGB des U finde und daher eine nicht nur unerhebliche Anzahl von Personen betreffe; außerdem sei die Zulässigkeit von Provisionsausschlussklauseln in HVV im Zusammenhang mit § 87 Abs. 3 HGB höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt
PRAXISHINWEISE

Der Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht für die Praxis von Bedeutung. Zum einen konkretisiert sie die Anforderungen an eine Einleitung und abschlussreifen Vorbereitung eines Geschäftsabschlusses zum Erwerb des Anspruchs auf nachvertragliche Provision gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. HGB für den Bereich der Kreditgeschäfte (LS 13) sowie die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des Anspruchs (LS 14). Darüber hinaus legt sie fest, dass Darlehnsgeschäfte noch innerhalb angemessener Frist i.S. des § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB geschlossen werden, wenn sie zwei bis drei Monate nach Beendigung des HVV zustande kommen (LS 15). Schließlich stellt die Entscheidung klar, dass der Anspruch auf Provision nach § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Var. HGB nicht vertraglich dadurch abbedungen wird, dass Provisionsanspruchs im HVV auf vom HV unmittelbar vermittelte Geschäfte beschränkt sind (LS 16).