Berufungsentscheidung LG Münster 27.10.2015 - 3 S 32/15 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Dülmen hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Versicherungsberater und einem Versicherungsnehmer (VN) über ein Erfolgshonorar für eine Tarifwechselberatung unwirksam ist. Der Versicherungsberater kann daher keine Vergütung auf dieser Grundlage verlangen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsberater (Kläger) verlangt von einem Versicherungsnehmer (Beklagter) eine Vergütung für eine Tarifwechselberatung nach § 204 VVG. Die Vergütung sollte nur bei erfolgreicher Tarifänderung und daraus resultierender Ersparnis für den VN fällig werden (Erfolgshonorar).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen Versicherungsberater und VN nach § 4 Abs. 2 RDGEG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist. Der Vertrag ist daher unwirksam, und der Berater hat keinen Anspruch auf Vergütung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Ein Erfolgshonorar liegt vor, wenn die Vergütung vom Ergebnis der Beratung (hier: Tarifwechsel und Ersparnis) abhängt.
- Nach § 4 Abs. 2 RDGEG sind Erfolgshonorare für Versicherungsberater (als registrierte Erlaubnisinhaber) grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das RVG sieht Ausnahmen vor (§ 4a RVG).
- Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Tarifwechselberatung keine spezifischen Voraussetzungen für ein zulässiges Erfolgshonorar erfüllt.
- Die Nichtigkeit der Vereinbarung führt zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages (§ 134 BGB).
- Ansprüche aus Bereicherungsrecht (§§ 683, 670 BGB) scheiden aus, da der Berater keine konkreten Aufwendungen dargelegt hat.