nachfolgend HessVGH, 05.02.2019 - 6 B 2061/18 - Juris = GewArch 19, 153; zu der Entscheidung vgl. Baumann, expertenReport v. 3. Dezember 2018; Emde, BB 19, 2882; Bürkle, VersR 18, 1421; VersR 21, 1201; nachfolgend VG Frankfurt/Main, 05.11.2020 - 7 K 2581/17.F - gonetto 2 - mit der die Kammer einen Anspruch des VM gegen die beklagte BaFin auf Erlass eines korrigierenden Musterschreibens verneinte, da die Rundschreiben von August und Oktober 2018 rechtmäßig seien
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das VG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 28.09.2018 entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) keinen vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen die BaFin beanspruchen kann, um eine drohende Untersagungsanordnung gegen Versicherungsunternehmen (VU) zu verhindern, die mit ihm zusammenarbeiten. Der VM scheitert mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Allerdings ist ein Antrag auf Unterlassung der öffentlichen Ankündigung einer solchen Untersagung durch die BaFin zulässig, aber nicht begründet, da die BaFin rechtmäßig handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Antragsteller: Ein Versicherungsmakler (VM), der Versicherungsverträge gegen eine laufende Gebühr vermittelt und dabei Abschluss- und Bestandsprovisionen der VU an die Versicherungsnehmer (VN) weiterleitet.
- Antragsgegnerin: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
- Begehren des VM:
- Einstweilige Anordnung, der BaFin zu untersagen, gegenüber VU eine Untersagungsanordnung nach § 298 Abs. 1, § 294 Abs. 2 VAG zu erlassen (Zusammenarbeit mit dem VM zu verbieten).
- Einstweilige Anordnung, der BaFin zu untersagen, öffentlich oder gegenüber VU die Absicht zu äußern, eine solche Untersagung zu erlassen.
- Rechtsgrundlage: § 123 Abs. 1 VwGO (vorläufiger Rechtsschutz).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unzulässigkeit des Antrags auf Untersagung der Untersagungsanordnung:
- Der Antrag ist unzulässig, weil dem VM das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
- Gegen eine tatsächliche Untersagungsverfügung der BaFin stünde dem VM nachträglicher Rechtsschutz (Widerspruch mit aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO) zur Verfügung.
- Selbst wenn die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit anordnen würde, könnte der VM § 80 Abs. 5 VwGO (Aussetzung der Vollziehung) beantragen.
- Die finanziellen Nachteile (Kündigungen durch VU, drohende Insolvenz) stellen keinen unzumutbaren Nachteil dar, da der VM das Risiko kannt und sein Geschäftsmodell nicht angepasst hat.
Zulässigkeit, aber Unbegründetheit des Antrags auf Unterlassung der Absichtserklärung:
- Der Antrag, der BaFin zu verbieten, die Absicht einer Untersagung öffentlich oder gegenüber VU zu äußern, ist zulässig, weil der VM unmittelbar betroffen ist (Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG).
- Allerdings fehlt ein Anordnungsanspruch, da die Absichtserklärung der BaFin rechtmäßig ist:
- Die BaFin darf Untersagungsanordnungen nach § 298 Abs. 1 VAG erlassen, wenn VU mit einem VM zusammenarbeiten, der gegen das Provisionsabgabeverbot (§ 48 b VAG) verstößt.
- Das Geschäftsmodell des VM (Weiterleitung von Provisionen an VN ohne Dokumentation im Versicherungsvertrag) verstößt gegen § 48 b Abs. 1 VAG und fäll nicht unter die Ausnahme des § 48 b Abs. 4 VAG.
c) Begründung des Gerichts
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz:
- Der VM hätte sein Geschäftsmodell anpassen können, nachdem die BaFin Rechtsbedenken geäußert hatte.
- Er war sich des Risikos bewusst, dass die BaFin die Zusammenarbeit untersagen könnte, hat aber keine Änderungen vorgenommen.
- Die Aufsichtsbehörde des VM (nicht die BaFin) hatte zwar eine Rechtsauskunft erteilt, dass sein Modell mit § 48 b Abs. 4 VAG vereinbar sei, doch diese war nicht bindend für die BaFin.
Rechtmäßigkeit der Absichtserklärung der BaFin:
- Die Weiterleitung von Provisionen durch den VM an VN stellt eine Sondervergütung nach § 48 b Abs. 1 VAG dar.
- Die Ausnahme des § 48 b Abs. 4 VAG (erlaubte Provisionsabgabe) setzt voraus, dass die Prämienreduzierung oder Leistungserhöhung im Versicherungsvertrag dokumentiert wird.
- Der VM leitet die Provisionen ohne Mitwirkung des VU an den VN weiter → keine dauerhafte Prämienreduzierung.
- Die Weiterleitung hängt vom Bestand des Maklervertrags ab und ist nicht langfristig gesichert.
- Zweck des Provisionsabgabeverbots: Vermeidung von Fehlanreizen für VN (z. B. Abschluss ungünstiger Verträge wegen kurzfristiger finanzieller Vorteile).
- Systematische Auslegung: § 48 b Abs. 4 VAG erfordert stets die Einbeziehung des VU, da sonst das Verbot umgangen werden könnte.
Verhältnismäßigkeit der BaFin-Maßnahme:
- Die Absichtserklärung der BaFin ist geeignet und erforderlich, um Missstände zu beseitigen.
- Es liegen keine Ermessensfehler vor.
- Die Vorschrift § 48 b Abs. 4 VAG ist nicht verfassungswidrig.
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Kernaussagen im Überblick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wer klagt gegen wen? | Versicherungsmakler (VM) gegen BaFin. |
| Was will der VM? | Verhinderung einer Untersagungsanordnung der BaFin gegen VU, die mit ihm zusammenarbeiten. |
| Erfolg des Antrags? | Nein – kein Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz. |
| Rechtliche Grundlage der BaFin? | § 298 Abs. 1, § 294 Abs. 2 VAG (Untersagung bei Missständen). |
| Verstoß des VM? | Ja – sein Geschäftsmodell verstößt gegen § 48 b Abs. 1 VAG (Provisionsabgabeverbot). |
| Ausnahme möglich? | Nein – § 48 b Abs. 4 VAG erfordert Dokumentation im Versicherungsvertrag. |
| Folgen für den VM? | Er muss sein Geschäftsmodell anpassen oder nachträglichen Rechtsschutz suchen. |