Die Entscheidung wird unter Juris unter abweichendem Datum geführt: LG Stuttgart, 09.05.2018 - 19 O 130/17 - Juris.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein kaufmännisch tätiger Immobilienmakler auch ohne wirksamen Maklervertrag einen Anspruch auf gesetzliche Provision nach § 354 Abs. 1 HGB gegen den Kaufinteressenten haben kann, wenn er für diesen im Rahmen seines Handelsgewerbes tätig war, der andere Teil dies erkannte oder erkennen musste und keine abweichende Vereinbarung oder Unentgeltlichkeit vorliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein kaufmännisch tätiger Immobilienmakler (Kläger) verlangt von einem Kaufinteressenten (Beklagter) die Zahlung einer Provision für die Vermittlung eines Grundstückskaufs. Der Anspruch stützt sich auf § 354 Abs. 1 HGB, da kein wirksamer Maklervertrag bestand, der Makler aber als Kaufmann in Ausübung seines Handelsgewerbes für den Beklagten tätig wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Stuttgart hat den Provisionsanspruch des Maklers nach § 354 Abs. 1 HGB bejaht, weil:
- Der Makler Kaufmann i.S.d. HGB war und in Ausübung seines Handelsgewerbes handelte.
- Er für den Beklagten (Kaufinteressenten) tätig wurde, indem er den Kontakt zum Verkäufer herstellte und Informationen bereitstellte, die zum Vertragsabschluss führten.
- Der Beklagte die Dienste des Maklers in Anspruch nahm, obwohl er wusste oder erkennen musste, dass diese nur gegen Entgelt erbracht werden.
- Keine abweichende Vereinbarung oder Unentgeltlichkeit (z.B. durch Handelsbrauch) vorlag.
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 HGB:
- Die Norm gilt für Kaufleute (auch fälschlich eingetragene Gewerbetreibende nach § 5 HGB) und erfasst jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung im Handelsgewerbe, die für einen anderen erbracht wird.
- Der Makler handelte als Kaufmann in Ausübung seines Gewerbes (§§ 343, 344 HGB – Vermutung), und der Beklagte wusste oder musste erkennen, dass die Tätigkeit entgeltlich war.
- § 354 HGB greift auch bei formunwirksamen Maklerverträgen (z.B. fehlende Schriftform) als Auffangtatbestand.
Tätigwerden für den anderen:
- Der Makler vermittelte den Grundstückskauf für den Beklagten, indem er den Kontakt herstellte und Informationen übermittelte.
- Der Beklagte nahm die Dienste bewusst in Anspruch (z.B. durch Nutzung der Kontaktdaten oder spätere Bestätigung in Schreiben).
Interesse des anderen:
- Die Tätigkeit muss im Interesse des Beklagten liegen (hier: Vermittlung des Kaufs).
- Nebeneigene Interessen des Maklers (z.B. eigene Provision) schaden nicht, solange die Tätigkeit erkennbar auch für den Beklagten erfolgte.
Befugnis zur Leistung:
- Ein wirksamer Maklervertrag ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Makler befugterweise für den Beklagten tätig wurde (z.B. durch Duldung oder Inanspruchnahme der Dienste).
- Der Beklagte konnte sich nicht auf fehlende Vereinbarung berufen, da er wusste, dass Maklerleistungen entgeltlich sind.
Ausschlussgründe:
- Der Anspruch entfällt, wenn eine abweichende Vereinbarung (z.B. andere Provision) oder Unentgeltlichkeit (Handelsbrauch/Verkehrssitte) vorliegt – hier nicht der Fall.
Höhe der Provision:
- Die Provision bemisst sich nach dem ortsüblichen Satz (hier: Vomhundertsatz des Kaufpreises), da der Makler typischerweise an Rechtsgeschäften mitwirkt.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 354 Abs. 1 HGB (gesetzliche Provision für Kaufleute)
- § 5 HGB (Scheinkaufmann)
- §§ 343, 344 HGB (Vermutung der Handelsgeschäfte)
- BGH-Rechtsprechung zu Maklerprovisionen bei unwirksamen Verträgen.