Vorinstanz LG Braunschweig, 26.06.2018 - 7 O 3730/16 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen; die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), auch erforderten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO)
Mit seinem amtlichen LS 1 entwickelt der Senat einen Vertrauensgrundsatz für das Recht der VM dahingehend, dass der VM nach pflichtgemäßen Hinweis auf das Erfordernis der vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen auf die Angaben des VN vertrauen darf, sofern für ihn nicht ersichtlich ist, dass die Angaben des VN vollständig oder fehlerhaft sind. Außerdem stellt er mit der Entscheidung klar, dass der VM nach dem VMV ohne ausdrückliche Anweisung des VN nicht verpflichtet ist, einem Antrag auf Abschluss einer Versicherung einen Arztbericht über den VN beizufügen oder den VN auf die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen hinzuweisen (LS 5). Mit der Entscheidung hat der Senat ferner herausgearbeitet, dass erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt des VM bei der Beratung zur Umdeckung eines Risikos bestehen, weil sich das Interesse des Kunden typischerweise darauf richtet, bestehende Anwartschaften zu sichern und den Versicherungsschutz durch einen Wechsel nicht zu verschlechtern (LS 24). Da der VM dem VN davon abzuraten hat, einen Vertrag zu kündigen, bevor die Neueindeckung des Risikos bestätigt ist (LS 25), empfiehlt sich nach dem Senatsbeschluss, ausdrücklich im Beratungsprotokoll zu dokumentieren, dass die Vorversicherung erst nach Annahme des Antrages durch die neue Versicherung gekündigt werden soll (vgl. LS 28). Schließlich begrenzt die Entscheidung die Hinweispflichten des VM, indem sie hervorhebt, dass der VM nicht den Hinweis auf eine tatsächliche oder besonders strenge Anfechtungspraxis eines vorgeschlagenen VU schuldet (LS 26) und dass auch keine Hinweise zu Anfechtungsfristen zu geben sind, wenn er keine Anhaltspunkte erkennen kann, dass eine Anfechtung in Betracht kommen könnte (LS 29).
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht verpflichtet ist, vom Versicherungsnehmer (VN) zur Weiterleitung übergebene Arztberichte auf Übereinstimmung mit dessen Gesundheitsangaben zu prüfen, sofern keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen und der VN auf seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung hingewiesen wurde. Der VM haftet nicht für Schadensersatz, wenn er seine Beratungspflichten erfüllt hat.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz nach § 63 VVG, weil der VM angeblich seine Beratungspflichten verletzt habe. Der VN wirft dem VM vor, nicht ausreichend geprüft zu haben, ob seine Angaben zu Gesundheitsfragen (z. B. Rückenbeschwerden) mit einem von ihm übermittelten Arztbericht übereinstimmen. Zudem habe der VM nicht auf das Risiko einer Anfechtung des neuen Versicherungsvertrags hingewiesen, als er die Vorversicherung kündigte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Braunschweig weist die Klage des VN ab und stellt fest:
- Der VM darf den Angaben des VN zu Gesundheitsfragen vertrauen, wenn er diesen zuvor auf die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten bestehen.
- Der VM ist nicht verpflichtet, einen zur Weiterleitung übergebenen Arztbericht auf Übereinstimmung mit den Angaben des VN zu prüfen, sofern der VN keinen ausdrücklichen Prüfauftrag erteilt hat.
- Der VM hat keine Pflichtverletzung begangen, als er die Vorversicherung erst nach Annahme des neuen Antrags kündigte und nicht auf Anfechtungsfristen hinwies, da keine Anhaltspunkte für eine mögliche Anfechtung vorlagen.
- Da keine Pflichtverletzung des VM festgestellt wurde, scheiden Schadensersatzansprüche des VN aus § 63 VVG sowie Ansprüch auf Prozesszinsen und Anwaltskosten aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertrauensgrundsatz: Der VM darf auf die Richtigkeit der Angaben des VN vertrauen, sofern er ihn auf die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht hingewiesen hat (vgl. BGH-Rechtsprechung). Eine generelle Prüfungspflicht von Arztberichten besteht nicht, da der VN diese nur zur Weiterleitung übergab.
- Fehlende Anhaltspunkte für Zweifel: Allein die wiederholte Ablehnung von BU-Anträgen oder das Vorhandensein von Arztberichten im Büro des VM reichen nicht aus, um eine Prüfungspflicht zu begründen. Der VM muss nicht von sich aus Nachforschungen anstellen, wenn der VN keine Unsicherheiten zeigt.
- Beratungspflichten beim Versicherungswechsel:
- Der VM muss zwar erhöhte Sorgfalt walten lassen, aber keine Hinweise auf Anfechtungsfristen geben, wenn keine konkreten Risiken erkennbar sind.
- Die Kündigung der Vorversicherung nach Annahme des neuen Vertrags war korrekt, da das Beratungsprotokoll dies vorsah und der VN dadurch keinen Schutzverlust erlitt.
- Beweislast: Der VN muss darlegen und beweisen, dass der VM seine Pflichten verletzt hat. Hier fehlte es bereits an einer Hauptforderung, da keine Pflichtverletzung nachweisbar war.
Rechtliche Einordnung:
- Der VM handelt als treuhänderischer Sachwalter des VN (BGH), hat aber keine allumfassende Kontrollpflicht.
- Die sekundäre Darlegungslast des VM greift erst, wenn der VN konkrete Pflichtverletzungen substantiiert vorbringt – was hier nicht gelang.
- Die Entscheidung betont die Grenzen der Maklerhaftung bei fehlenden Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten oder besondere Risiken.