Vorinstanz LG Landau, 22.05.2015 - 2 O 277/10 -
zu der Entscheidung vgl. Schimikowski, jurisPR-VersR 2/2019 Anm. 5
Timmermann, ZfV 19, 701
Die Entscheidung leuchtet die Explorationspflichten des VM für die Beratung eines VN aus, der eine Risikodeckung für seine gewerbliche Tätigkeit wünscht. Vor Empfehlung einer Betriebshaftpflichtversicherung muss der VM alle in Betracht kommenden Risiken sorgfältig erfassen (LS 6) und den Deckungsschutz sachkundig auswählen (LS 8). Der VM kann den VN zur Vermeidung einer Haftung wegen etwaiger Deckungslücken nicht einfach auf die Versicherungsunterlagen verweisen (LS 14). Außerdem hat er dem VN offen zu legen, wenn er den von diesem begehrten Versicherungsschutz nicht beschaffen kann (LS 13).
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Versicherungsmakler (VM) wurde vom Versicherungsnehmer (VN), einem Lohnunternehmer für landwirtschaftliche Dienstleistungen, auf Schadensersatz verklagt, weil er es versäumt hatte, einen umfassenden Versicherungsschutz für Bearbeitungsschäden (z. B. Spritzschäden an fremden Sachen) zu vermitteln. Das Gericht verurteilte den VM zur Zahlung von Schadensersatz, da er seine Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hatte. Der VM hätte den VN auf die Deckungslücke hinweisen und ggf. an einen anderen Vermittler verweisen müssen. Da der VN später einen entsprechenden Versicherungsschutz erhalten konnte, ging das Gericht davon aus, dass dies bereits früher möglich gewesen wäre.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN), ein Lohnunternehmer für landwirtschaftliche Dienstleistungen, verlangt von seinem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz aus dem Versicherungsmaklervertrag (VMV). Der VN wirft dem VM vor, ihn nicht ausreichend über eine Deckungslücke in seiner Betriebshaftpflichtversicherung beraten zu haben, insbesondere hinsichtlich Bearbeitungsschäden (z. B. Spritzschäden an fremden Sachen wie Spargelpflanzen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken hat den VM zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der VM muss den VN so stellen, als hätte dieser von Anfang an einen umfassenden Versicherungsschutz für das nicht abgedeckte Risiko gehabt. Konkrete Entscheidungen:
- Der VM hat seine Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, indem er den VN nicht auf die Deckungslücke hingewiesen hat.
- Der VN kann Quasi-Deckung verlangen, also Schadensersatz in Höhe der Summe, die eine entsprechende Versicherung geleistet hätte (hier: bis zu 200.000 €).
- Ein Selbstbehalt von 10% kann abgezogen werden, wenn dies auch in der späteren Versicherung vorgesehen war.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten des VN sind erstattungsfähig.
- Kreditkosten als Schadensposten wurden nicht anerkannt, da sie nicht hinreichend dargelegt wurden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Pflichten des VM:
- Der VM ist als treuhänderischer Sachwalter des VN anzusehen und muss dessen Interessen umfassend wahrnehmen (§ 652 BGB, st. Rspr. des BGH).
- Er muss von sich aus das Risiko untersuchen, den Versicherungsbedarf vollständig ermitteln und den VN über Deckungslücken aufklären.
- Im konkreten Fall hätte der VM nachfragen müssen, welche Schäden im Rahmen des Risikos „Lohnbetrieb“ auftreten können (z. B. Spritzschäden).
Pflichtverletzung:
- Der VM hat den VN nicht darauf hingewiesen, dass Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (z. B. Spargelpflanzen) nicht versichert waren.
- Die AVB waren verschachtelt und unklar formuliert, sodass der VN die Deckungslücke nicht erkennen konnte.
- Der VM konnte sich nicht darauf berufen, dass der VN die AVB selbst hätte lesen müssen – vielmehr oblag ihm die Pflicht zur Aufklärung.
Haftungsausfüllende Kausalität (§ 287 ZPO):
- Der VM trägt die Beweislast, dass der VN auch bei pflichtgemäßer Beratung keinen Versicherungsschutz erhalten hätte.
- Da der VN später eine entsprechende Versicherung abschließen konnte, ging das Gericht davon aus, dass dies schon 2004 möglich gewesen wäre.
Umfang des Schadensersatzes:
- Der VN kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Versicherungsschutz von Anfang an gehabt (Naturalrestitution, § 249 BGB).
- Kein Abzug der günstigeren Prämie der späteren Versicherung (keine Vorteilsausgleichung).
- Anwaltskosten sind als Schaden ersatzfähig, auch wenn sie noch nicht gezahlt wurden (Freistellungsanspruch, § 257 BGB).
Auslegung der AVB:
- Risikoausschlüsse sind eng auszulegen (BGH-Rechtsprechung).
- Ein durchschnittlicher VN versteht einen Ausschluss für „Schäden am behandelten Gut“ nicht als Ausschluss für alle damit in Berührung kommenden Sachen.
Zusammenfassung der Kernpunkte: Der VM hafte, weil er seine Beratungspflichten grobfahrlässig verletzt hat, indem er den VN nicht über eine offensichtliche Deckungslücke aufklärte. Da der VN später einen passenden Versicherungsschutz erhielt, wurde vermutet, dass dies auch früher möglich gewesen wäre. Der VM muss daher den Schaden in Höhe der Versicherungsleistung ersetzen.