Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht verpflichtet ist, eine Schadensanzeige des Versicherungsnehmers (VN) an einen früheren Versicherer weiterzuleiten, wenn er den correspondingen Versicherungsvertrag nicht vermittelt hat. Eine solche Pflicht besteht nur gegenüber den vom VM selbst vermittelten Versicherungen. Die Begründung liegt in der fehlenden rechtlichen Beziehung zu nicht vermittelten Versicherern sowie der unvertretbaren Ausweitung von Haftungsrisiken für den VM.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt vom Versicherungsmakler (VM) die Weiterleitung einer Schadensanzeige an einen früheren Versicherer, mit dem der VM keinen Vertrag vermittelt hat. Der VN stützt seinen Anspruch auf eine angebliche vertragliche Nebenpflicht des VM gemäß § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LG Duisburg hat die Klage abgewiesen und festgestellt:
- Der VM ist nicht verpflichtet, Schadensanzeigen an Versicherer weiterzuleiten, die er nicht selbst vermittelt hat.
- Eine Hinweispflicht des VM auf die Unzuständigkeit der von ihm vermittelten Versicherungen besteht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der VM selbst erkennen kann, dass diese nicht zuständig sind.
- Selbst bei einer Pflichtverletzung scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, wenn der VM die Unzuständigkeit erst zu einem Zeitpunkt erkennen konnte, zu dem die Frist für eine unverzügliche Schadensanzeige beim Vorversicherer bereits abgelaufen war.
c) Begründung des Gerichts:
- Fehlende vertragliche Grundlage: Der VM wurde vom VN nur für die von ihm vermittelten Versicherungen beauftragt. Für andere Versicherer besteht keine rechtliche Beziehung.
- Kein überlegenes Wissen: Der VM muss die Bedingungen nicht vermittelter Versicherungen nicht kennen und kann daher nicht beurteilen, ob und wann eine Handlungspflicht des VN besteht.
- Haftungsbegrenzung: Eine Ausweitung der Pflichten auf alle Versicherungen des VN würde das Haftungsrisiko des VM unvertretbar erhöhen – sowohl sachlich (fremde Versicherungssparten) als auch zeitlich (frühere Verträge).
- Kausalität: Selbst bei Annahme einer Hinweispflicht führt deren Verletzung nicht zu einem Schaden, wenn die Frist für die Schadensanzeige beim Vorversicherer bereits verstrichen war, als der VM die Unzuständigkeit erkennen konnte.