Mit der Entscheidung stellt der Spezialsenat für Versicherungssachen klar, dass ein VM einen Schaden, der noch während der Laufzeit einer Vorversicherung begründet worden ist, auch dann fristwahrend gegenüber dem Vorversicherer anmelden muss, wenn er den Versicherungsvertrag mit diesem nicht vermittelt, sondern das Risiko erst anschließend bei einem anderen Versicherer eingedeckt hat. Diese Wertung wird neben der Sachwalterstellung (LS 8) auf zwei weitere Gründe gestützt. Dies sind zum einen der Aspekt, dass der laufende Versicherungsvertrag eine erweiterte Maklerklausel enthalten hat (LS 9, 10, 11) und zum anderen der Umstand, dass der VM - im Streitfall ein u.a. auf die Eindeckung und Betreuung der Berufshaftpflichtrisiken von Architekten spezialisierter VM - damit geworben hat, den VN mit seinem Schadensmanagement-Team zu unterstützen (LS 12). Die Verwendung von Maklerklauseln erweitert danach den Pflichtenkreis des VM ebenso wie die Werbung des VM mit Leistungen der Schadenabwicklung.