Vorinstanz ArbG Köln, 05.12.2018 - 9 Ca 5491/18 -
Nach der Entscheidung soll schon dann unter dem Gesichtspunkt eines Mindestsolls von einer mit der Selbständigkeit nicht mehr zu vereinbaren wesentlichen Eingriff in die Arbeitszeithoheit auszugehen sein, wenn verabredet ist, dass der Vertreter an vier Tagen in der Woche für den U tätig ist und er davon zwei Arbeitstage im Betrieb des U verbringt, sofern der Vertreter gleichwohl nicht den vereinbarten Mindestumsatz erbringt (LS 33). Zudem erleben mit dieser Entscheidung verschiedene Merkmale eine Renaissance für die Abgrenzung des HV vom AN, dies sind einerseits das Unternehmerrisiko (LS 40) und andererseits die Ausgestaltung der materiellen und andererseits die Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation (LS 42), obwohl sie sich den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen der maßgeblichen Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht zuordnen lassen (BAG, 09.06.2010 LS 2 m.w.N. - DEVK 7 -; LAG Nürnberg, 26.01.1999 LS 9 m.w.N. - Hamburg-Mannheimer 4 -). Das Merkmal Ausgestaltung der materiellen Ansprüche die einem Arbeitsverhältnis ähnelt (LS 34) gehört auch zu diesen Kriterien.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass ein als „Freiberufler“ bezeichneter Vermittler tatsächlich Arbeitnehmer (AN) ist, da die tatsächliche Vertragsdurchführung trotz abweichender Bezeichnung ein Arbeitsverhältnis ergibt. Die Abgrenzung zwischen selbstständigem Handelsvertreter (HV) und AN erfolgt nach der Schwerpunkttheorie (Gesamtbild von Vertragsgestaltung und tatsächlicher Handhabung). Hier überwiegen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, fehlende unternehmerische Freiheit), sodass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Vermittler (Kläger) und ein Unternehmen (Beklagter).
- Streitgegenstand: Die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis (AN) oder Handelsvertretervertrag (selbstständiger HV).
- Rechtsgrundlage: Abgrenzung nach § 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsbarkeit), § 611a BGB (Arbeitsvertrag) und § 84 HGB (Definition HV).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LAG Köln stellt fest, dass der Vermittler kein selbstständiger HV, sondern ein Arbeitnehmer ist. Damit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzungskriterien:
- Arbeitnehmer (AN): Weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit (§ 611a BGB).
- Handelsvertreter (HV): Selbstständig (§ 84 Abs. 1 HGB), sofern er seine Tätigkeit und Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten kann.
- Schwerpunkttheorie: Maßgeblich ist das Gesamtbild aus Vertragsgestaltung und tatsächlicher Durchführung (nicht die bloße Bezeichnung als „Freiberufler“).
Indizien für ein Arbeitsverhältnis im konkreten Fall:
- Fehlende Selbstständigkeit:
- Weisungsgebundenheit: Vorgaben zu Arbeitszeit (z. B. feste Tage im Betrieb), Mindestumsatzverpflichtung.
- Kein unternehmerisches Risiko: Fixum (3.500 €/Monat) auch bei Krankheit, gestellter Dienstwagen mit Privatnutzung, Laptop.
- Persönliche Leistungspflicht: Kein Recht zur Einschaltung von Hilfspersonen.
- Untypische HV-Vergütung:
- Kein Provisionsanspruch nach § 87a HGB, kein Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB).
- Urlaubsanspruch (typisch für AN).
- Formale Kriterien irrelevant:
- Bezeichnung als „Freiberufler“, Umsatzsteuerausweis oder eigene Homepage belegen keine Selbstständigkeit.
Rechtliche Folgen:
- Da der Vermittler keine wesentliche Freiheit in der Arbeitsgestaltung hat und wirtschaftlich wie ein AN behandelt wird, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.
- Die Arbeitsgerichte sind zuständig (§ 5 Abs. 1 ArbGG).
Kernaussage: Die tatsächliche Durchführung des Vertrags entscheidet über die Einordnung – nicht die vertragliche Bezeichnung. Hier überwiegen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, sodass der Vermittler als Arbeitnehmer gilt.