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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Münster, 24.01.2019 - 22 O 96/18 – Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik und Parfum –

PRAXISHINWEISE

Nach der Entscheidung rechtfertigt die für einen anderen auf der Produktebene nicht konkurrierenden Vertrieb ausgeübte Akquisitionstätigkeit des unechten Hauptvertreters eine Kündigung des U aus wichtigem Grund, wenn es dem Gekündigten vertraglich untersagt ist, im Bereich Multi-Level-Marketing, Network-Marketing oder allgemein des strukturierten Vertriebes tätig zu sein (LS 3). Die Kammer legt die Klausel dahingehend aus, dass sie der Gefahr entgegen wirken soll, dass der unechte Hauptvertreter versucht, qualifizierte und erfahrene Vertriebspartner seiner Struktur für einen fremden Strukturvertrieb zu gewinnen und dass er oder die von ihm geführten unechten Untervertreter infolge dessen in ihrer Tätigkeit nachlassen.

Die Auslegung der Kammer steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem Gebot, vom U gestellte formularmäßge Klauseln im vertreterfeindlichsten Sinne auszulegen. Unter dieser Maßgabe dürfte der Klausel nämlich schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach Maßgabe der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wirksamkeit zu versagen sein. Die Klausel lässt im unklaren, was unter den Begriffen "Multi-Level-Marketing", "Network-Marketing" zu verstehen ist. Die hinzu gefügte Parenthese "Strukturvertrieb" beseitigt die Unklarheit nicht. Jedenfalls fehlt es in der Klausel gerade an dem von der Kammer in sie hinein gelesenen Erfordernis, dass die ausgeübte Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Interessen des U besorgen lassen muss. Denn die Klausel untersagt allgemein das Network-Marketing und damit bei vertreterfeindlichster Auslegung jede andere strukturierte Vertriebstätigkeit, die auf die Errichtung eines "Netzwerks" von Kontakten und Ansprechpartnern gerichtet ist. Eine solche weit reichende Beschränkung ist aus der Pflicht des HV, die Interessen des U wahrzunehmen, nicht herzuleiten. Deshalb beschränkt die Klausel die gewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des unechten Hauptvertreters so erheblich, dass sie diesen auch nach allgemeinen Erwägungen unangemessen benachteiligt. Zudem muss die Auslegung der Kammer auch an der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB scheitern, weil die Tatbestände der Abwerbung von Vertriebspartnern sowie der Veranlassung, dass diese ihre Tätigkeit ganz oder teilweise einstellen, mit einer eigenen Vertragsklausel untersagt ist, die durch ihre Formulierung, "bis zu 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" deutlich macht, dass sie nicht nur nachvertragliche Unterlassungspflichten regelt. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Klausel inhaltlich den gleichen Fall meint.

Hinzu kommt, dass den auf eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel gerichteten Bemühungen der Kammer, den Begriff Strukturvertrieb zu definieren (LS 4), eine insuffiziente Subsumtion betreffend die andere Vertriebsgesellschaft folgt. Denn die Kammer lässt es ausreichen, dass der fremde Vertrieb für die Gewinnung von Vertriebspartnern eine Vergütung in Gestalt eines Bonussystems und daraus resultierender "passiver" Einkünfte verspricht (LS 4, 5). Tatsächliche Feststellungen dazu, dass der unechte Hauptvertreter über die Rekrutierung hinausgehende Aufgaben für den fremden Vertrieb wahrgenommen hat oder wahrzunehmen hatte, die darin bestehen, unechte Untervertreter zu schulen, bei der Tätigkeit anzuleiten und zu überwachen (vgl. dazu LAG Schleswig, 24.03.1999 LS 11 m.w.N.), hat die Kammer nicht getroffen. Da die andere Vertriebsgesellschaft "passive Einkünfte" versprochen hat, erscheint es auch durchaus angezeigt, der Frage nachzugehen, ob solche Pflichten überhaupt vereinbart waren, auch wenn passive Einkünfte im strukturierten Vertrieb vielfach mit der Betreuung der Vertriebspartner der Führungslinie einhergehen.

Dass die Entscheidung im Ergebnis gleichwohl in Ordnung gehen kann, beruht allein darauf, dass der unechte Hauptvertreter dem U versprochen hatte, die beanstandete Tätigkeit für den fremden Vertrieb einzustellen. Dieser Individualabrede und der aus ihr folgenden Pflicht, die Tätigkeit für den anderen Vertrieb zu unterlassen, hat der unechte Hauptvertreter zuwider gehandelt, so dass ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sein dürfte. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob es einer Abmahnung bedurft hätte, dürfte zu verneinen sein. Denn der U hatte den unechten Hauptvertreter wegen der Tätigkeit für den fremden Vertrieb bereits abgemahnt. Dass zu dem Zeitpunkt der Abmahnung noch keine Unterlassungspflicht bestanden haben mag, vermag wohl nichts daran zu ändern, dass dem unechten Hauptvertreter durch die Abmahnung vor Augen geführt worden war, der U werde diese Tätigkeit nicht hinnehmen und im Falle ihrer Fortsetzung von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Hat daher die Abmahnung ihre Warnfunktion entfaltet, liefe das Gebot einer erneuten Abmahnung auf bloße Förmelei hinaus.

Für die Praxis folgt daraus, dass Beschränkungen der Freiheit des HV, sich anderweitig gewerblich zu betätigen, in formularmäßigen HVV eindeutig und präzise formuliert werden müssen und dass die Rechtfertigung der Beschränkungen aus der dem HV obliegenden Interessenwahrungspflicht herausgearbeitet werden sollte.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Münster hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags (HVV) durch den Unternehmer (U) gegenüber dem Handelsvertreter (HV) wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot wirksam ist. Der HV hatte trotz Abmahnung weiterhin für ein Konkurrenzunternehmen im Strukturvertrieb (Multi-Level-Marketing) tätig gewirkt, was eine unzumutbare Vertrauensbeschädigung darstellte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt festzustellen, dass sein Vertrag mit dem Unternehmer (U) nicht durch dessen fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a Abs. 1 HGB) beendet wurde, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbesteht. Der HV stützt sich auf den zwischen ihm und dem U geschlossenen Handelsvertretervertrag (HVV), der ein Wettbewerbsverbot für Tätigkeiten in anderen Strukturvertrieben (Multi-Level-Marketing) enthält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Münster hat die fristlose Kündigung des U für wirksam erklärt. Das Vertragsverhältnis ist somit nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden, sondern durch die Kündigung beendet worden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO): Der HV hat ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung, da er die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet. Ein Urteil kann die Rechtsunsicherheit beseitigen.

  2. Wichtiger Grund für fristlose Kündigung (§ 89a HGB, § 626 BGB):

    • Der HV verstieß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot, indem er sich für einen anderen Strukturvertrieb als Ansprechpartner zur Verfügung stellte und dessen Newsletter als „unseren“ bezeichnete.
    • Ein Strukturvertrieb zeichnet sich durch hierarchische Teamstrukturen (Stammbaumprinzip) und passive Einnahmen über Bonussysteme aus.
    • Das Wettbewerbsverbot zielt darauf ab, die Abwerbung von Vertriebspartnern des U zu verhindern. Selbst wenn der HV Produkte des U über die fremde Vertriebsgesellschaft anbietet, bleibt der Verstoß relevant, da die Gefahr der Abwerbung unabhängig von den Produkten besteht.
    • Trotz Abmahnung setzte der HV sein vertragswidriges Verhalten fort und beteuerte sogar fälschlich, die Tätigkeit einzustellen. Dies führte zu einer unwiederbringlichen Beschädigung des Vertrauensverhältnisses, sodass dem U eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar war.
  3. Frist der Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB): Die Kündigung erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Kenntniserlangung vom weiteren Verstoß (Kenntnis am 24.06., Kündigung am 02.07., Zugang am 05.07.).

Ergebnis: Die fristlose Kündigung war rechtmäßig, da der HV durch sein Verhalten gegen zentrale Vertragspflichten verstießen hat und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört war.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik und Parfum
STICHWORT
wichtiger Grund
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
unechter Hauptvertreter
Strukturvertrieb
Feststellungsinteresse
Begriff Strukturvertrieb
MLM
Multi-Level-Marketing
Network-Marketing
Kennzeichen des Strukturvertriebs
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
Sinn und Zweck eines Wettbewerbsverbots im Strukturvertrieb
NORM
§ 89 a HGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.01.2019
AKTENZEICHEN
22 O 96/18
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2019:0124.22O96.18.00
LIEFERUNG
11.04.2019
ÄNDERUNG
25.05.2021