Mit KI zur Entscheidungsfindung.

LG Hamburg, 12.03.2019 - 322 O 34/19 – Signal Iduna 5 –

PRAXISHINWEISE

Nach der Entscheidung sollen die von einem U mittels Software vorgenommenen Ausgleichsberechnungen bindend sein. Nach Auffassung der Kammer sind die ausgleichsrechtlichen Grundsätze der Rspr., nach denen eine nachvertragliche Entwicklung bei der Ausgleichsprognose nur insoweit berücksichtigt werden darf, als sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung angelegt war (LS 5, 6) auf vom U vorgenommene softwaregestützte Ausgleichsberechnungen zu erweitern mit der Folge, dass diese für den U auch dann bindend sind, wenn sie sich infolge fehlerhafter Software- oder beeinflusst von Eingabefehlern als falsch erweisen (LS 7). Außerdem nimmt die Kammer eine Bindung durch konkludente Einigung über die Abrechnung auch dann an, wenn der U die Berechnung durch eine Sollbuchung auf dem Vermittlerkonto korrigiert hat (LS 10, 2). Die aus den in Anm. 10.1 ff. dargelegten Gründen bedenkliche Entscheidung wurde durch das Berufungsgericht aufgehoben.

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ERGEBNISVORSCHLÄGE