Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Dresden, 16.05.2019 - 4 U 441/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorangegangener Beschluss OLG Dresden, 09.04.2019 - 4 U 441/19 -; Vorinstanz, LG Leipzig, 18.01.2019 - 5 O 1349/18 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Dresden entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) dem Versicherungsnehmer (VN) nicht darauf hinweisen muss, dass er möglicherweise keinen passenden Versicherungsschutz finden kann. Der VN trägt das Risiko, vorübergehend unversichert zu sein, wenn er seinen Vorversicherer kündigt, um woanders bessere Konditionen zu erhalten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsvertreter (VV) Schadensersatz, weil dieser ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er möglicherweise keinen passenden Versicherungsschutz (hier: für Wasserschäden durch eine defekte Sprinkleranlage) finden könne. Der VN argumentiert, er habe nach dem Schadensfall innerhalb von 10 Tagen bei seinem Vorversicherer eine entsprechende Versicherung abschließen können, was beweise, dass ein solcher Schutz hätte vermittelt werden müssen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden weist die Klage des VN ab. Der VV sei nicht verpflichtet, den VN auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass seine Vermittlungsbemühungen erfolglos bleiben könnten. Zudem sei der Vortrag des VN nicht ausreichend substantiiert, um eine Pflichtverletzung des VV zu begründen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Hinweispflicht auf mögliches Scheitern der Vermittlung: Es liege auf der Hand, dass Vermittlungsversuche auch scheitern können. Eine besondere Aufklärungspflicht des VV bestehe daher nicht.

  2. Unzureichende Substantiierung durch den VN: Der Umstand, dass der VN nach dem Schaden schnell beim Vorversicherer eine Versicherung abschließen konnte, belege nicht, dass dies auch vor dem Schaden bei einem neuen Versicherer möglich gewesen wäre. Bei einem Vorversicherer entfalle nämlich die sonst übliche, zeitaufwendige Risikoprüfung.

  3. Bewusstes Risiko des VN: Der VN habe durch die Kündigung seines Vorversicherers, um woanders bessere Konditionen zu erhalten, bewusst in Kauf genommen, für eine Übergangszeit ohne Versicherungsschutz dazustehen. Dieses Risiko trage er selbst.

KI INHALT
Versicherungsvertreter muss nicht auf mögliche Vermittlungsmisserfolge hinweisen; VN trägt Risiko bei Versichererwechsel, Substantiierung des Vortrags unzureichend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VV
Beratungspflicht
Hinweispflicht
betriebliche Inhaltsversicherung
Anschlussversicherung
NORM
§ 280 BGB
§ 60 VVG
§ 63 VVG
§ 34 d GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Dresden
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.05.2019
AKTENZEICHEN
4 U 441/19
ECLI
ECLI:DE:OLGDRES:2019:0516.4U441.19.00
LIEFERUNG
20.06.2019
ÄNDERUNG
15.05.2020