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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.07.2019 - VII ZR 129/18 – LVM 7 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend OLG Hamm, 14.05.2018 - I-18 U 85/17 -; LG Münster, 21.06.2017 - 26 O 73/16 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Unternehmers (U) gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, weil die Beschwer (der Streitwert) nicht die erforderliche Grenze von 20.000 € überschreitet. Der U konnte nicht glaubhaft machen, dass bereits in den Vorinstanzen höhere Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs vorgetragen, aber nicht berücksichtigt wurden. Neue Kostenangaben in der Beschwerdebegründung wurden nicht zugelassen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) als Beklagter wollte mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erreichen, dass der BGH die Revision gegen das Berufungsurteil zulässt. Grundlage war die Behauptung, dass die Beschwer (der finanzielle Nachteil durch das Urteil) höher als 20.000 € sei, weil die Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs (u. a. durch externe Wirtschaftsprüfer oder Mitarbeiter) deutlich über den vom Berufungsgericht angesetzten Streitwert von 8.000 € lägen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Beschwer den Schwellenwert von 20.000 € nicht überschreitet. Die vom U in der Beschwerdebegründung neu vorgebrachten Kosten (z. B. für Tochtergesellschaft, Druck, Berater, Servergebühren) wurden nicht berücksichtigt, da sie nicht bereits in den Vorinstanzen glaubhaft gemacht wurden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entscheidend.
  2. Keine neuen Angaben in der Beschwerde: Der U durfte sich nicht auf erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte Kosten (z. B. 6.944 € für Tochtergesellschaft, 2.000 € Druckkosten etc.) berufen, da diese nicht bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht wurden.
  3. Unsubstantiierter Vortrag: Der Hinweis auf ein Parallelverfahren mit 50.000 € Kostenvorschuss war nicht nachvollziehbar, da der U weder die Zusammensetzung des Betrags erläuterte noch darlegte, warum dieser für die aktuelle Beschwer relevant sein sollte.
  4. Keine Anfechtung der Streitwertfestsetzung: Da der U die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (8.000 €) nicht angegriffen hatte, konnte er nicht nachträglich höhere Kosten geltend machen.

Rechtsgrundlagen:

  • § 26 Nr. 8 EGZPO (Zulassung der Revision bei Beschwer über 20.000 €)
  • BGH-Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerbewertung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
LVM 7
STICHWORT
Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs
Buchauszug
titulierte Verpflichtung zur Erstellung von Buchauszügen
Wert der Beschwer
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 26 Nr. 8 EGZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.07.2019
AKTENZEICHEN
VII ZR 129/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR129.18.0
LIEFERUNG
13.08.2019
ÄNDERUNG
27.02.2020