Mit KI zur Entscheidungsfindung.

OLG Hamm, 14.05.2018 - I-18 U 85/17 – LVM 7 –

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung ist in ihrer praktischen Bedeutung nicht zu unterschätzen. Sie erhöht die an eine Provisionsverzichtsklausel in VVV zu stellenden Anforderungen zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des VN wesentlich, indem sie fordert, dass der Provisionsverzicht sich nicht auf Provisionsansprüche des VV aus § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB wegen verspätet ausgeführter Geschäfte erstrecken darf (LS 96). Der Senat hat damit stillschweigend seine bisherige Rspr. aufgegeben (OLG Hamm, 21.03.2011 LS 31 - 36 Continentale 5 -). Dies beruht wohl auf der nicht ausdrücklich ausgesprochenen Erwägungen, dass die Annahme des Erfordernisses einer Provisionsverzichtsklausel nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild des § 89 b HGB 2009 entspreche (zweifelnd zuvor schon OLG Oldenburg, 16.09.2010 LS 3 - ABV 1 -). Ob auch die Provisionsverzichtsklauseln in der Versicherungswirtschaft, die der Klausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 der "Hauptpunkte eines Vertrages für selbständige hauptberufliche VV gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB" (abgedruckt in VW 00, 476) entsprechen, dahin ausgelegt werden können, der zwingenden Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB nicht Rechnung zu tragen mit der Folge, dass sie als unwirksam anzusehen sind, erscheint allerdings mit Blick auf die für Rechtsordnungen, die von allen beteiligten Wirtschaftskreisen geschaffen sind, geltenden besonderen Auslegungsregeln, als zweifelhaft (vgl. dazu Anm. 14.3 ff. zu OLG Düsseldorf, 26.03.2021).

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