Mit KI zur Entscheidungsfindung.

OLG Bamberg, 30.10.2015 - 6 U 12/15

PRAXISHINWEISE

Ausführungen zur Verdachtskündigung von Vermittlern finden sich in der zivilrechtlichen Rspr. vergleichsweise seltener als in der Rspr. der Arbeitsgerichte. Deshalb ist diese Entscheidung bemerkenswert, weil sie die Pflichten des U zur Vorbereitung einer Verdachtskündigung wie die Anhörungspflicht (LS 24 ff.), die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (LS 5, 45) sowie die Pflicht, das Erfordernis einer Abmahnung zu prüfen (LS 6) und auch die Prüfung der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung anschaulich zusammenfasst. Bemerkenswert ist zudem die Auffassung des Senats, dass das Berufungsgericht nicht gehindert ist, sein Urteil darauf zu stützen, dass sich der Verdacht als Kündigungsgrund in seiner schärfsten Form erwiesen hat, wenn es von der Tatbegehung überzeugt ist, und dies selbst dann, wenn der U lediglich eine Verdachtskündigung ausgesprochen und auch im Prozess keine Tatkündigung nachgeschoben hat (LS 51). Da VV in der Praxis nicht selten ihren über den Umfang der Versicherungsschutzes frustrierten VN Beispiele benennen, in denen der Schaden unter der Police gedeckt wäre, um sie von der Sinnhaftigkeit der Versicherung zu überzeugen, ist auch eine weitere Feststellung des Senats von erheblicher Bedeutung. Denn nach Ansicht des Senats reicht es für die objektive Tathandlung einer Anstiftung des VV zum Versicherungsbetrug aus, wenn der VV anregt, den Schadensfall - entgegen den Tatsachen - so dem VU gegenüber anzuzeigen, dass er auch reguliert wird und er insoweit auch konkrete Ratschläge erteilt, da er kommunikativ Einfluss auf den VN nehme mit dem Ziel, einen konkreten Tatentschluss herbeizuführen (LS 61). Deshalb ist VV anzuraten, sich entweder mit Ausführungen zurück zu halten oder sie zu dokumentieren wie ein Beratungsgespräch, wollen sie sich nicht dem Risiko einer fristlosen Kündigung aussetzen.

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