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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 28.05.2019 - 6 U 27/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Osnabrück, 16.01.2018 - 14 O 272/17 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO seien nicht erfüllt, die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch sei die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der Senat weiche - soweit ersichtlich - von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ab

PRAXISHINWEISE

Mit der Entscheidung schreibt der 6. Senat die vom OLG Dresden (14.07.2015 - 14 U 584/15 - LS 18 m.w.N.) eingeleitete obergerichtliche Spruchpraxis fort, nach der die Verwendung so genannter Kundenabwehrschreiben lauterkeitsrechtlich zu beanstanden ist. Damit werde der Kunde irregeführt, überrumpelt bzw. in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, wenn das vorformulierte Kündigungsschreiben die Klausel enthalte, dass sämtliche in der Vergangenheit erteilten Einwilligungen in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, einschließlich Rückwerbeversuche mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Unlauter sei auch, wenn der Vertreter Kunden mitteile, er werde in seinem Namen den Vertrag mit einem Mitbewerber kündigen, falls der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspreche. Bediene sich ein ausgeschiedener Vertreter in großem Umfang eines vorformulierten Kündigungsschreibens, die ein absolutes Kontaktaufnahmeverbot für den früher vertretenen Versicherer enthalten, behindere er damit gezielt die Möglichkeit der Versicherer, die Kunden anzusprechen und zu einer Aufnahme der Vertragsbeziehung zu veranlassen. Die Vorgehensweise beeinträchtige die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber und sie weise bestimmte Unlauterkeitsmerkmale auf, weil das Verhalten sei bei objektiver Würdigung der Umstände primär auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sei.

Die Entscheidung verdient im Ergebnis Zustimmung, nicht aber in der Begründung. Was den Widerruf von Einwilligungen in die Kontaktaufnahme per Telefon bzw. elektronischer Post oder zur Verarbeitung personenbezogener Daten anbelangt, steht die Entscheidung zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu, dass es dem Kunden frei steht, Einwilligungen zu erteilen und zu widerrufen, um auf diesen Wegen erfolgende Rückwerbeversuche wegen des nach dem gesetzlichen Leitbild nicht hinzunehmenden Belästigungspotentials zu unterbinden. Auch dürfte dadurch nicht gleich eine Abschottungswirkung erreicht werden, weil es dem Versicherer unbenommen bleibt, den Kunden anzuschreiben, wenn diese Rückwerbemaßnahme nicht ausgeschlossen wird. Allerdings sind die Kundenabwehrschreiben nicht mit einer bloßen Kündigungshilfe vergleichbar, weil sie nicht notwendig sind, wie die Kündigung zu der Hilfestellung gegeben wird, um ein neues Geschäft platzieren zu können. Es handelt es sich daher um eine Maßnahme, die ausschließlich der Behinderung dient. Und dieser Umstand ist es gerade, der den Unlauterkeitsvorwurf trägt.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein ausgeschiedener Versicherungsvertreter (VV) seinen ehemaligen Kunden zwar vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung stellen darf, um ihnen den Wechsel zu einem neuen Anbieter zu erleichtern. Unzulässig wird dies jedoch, wenn die Schreiben mit einem generellen Kontaktaufnahmeverbot für den bisherigen Versicherer (VU) verbunden sind, da dies eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers (§ 4 Nr. 4 UWG) darstellt. Die Abwerbung von Kunden ist grundsätzlich erlaubt, aber der Einsatz solcher "Kundenabwehrschreiben" geht über die zulässigen Wettbewerbsmittel hinaus und ist daher unlauter.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsunternehmen (VU), das sich gegen die Praktiken eines ehemaligen Versicherungsvertreters (VV) wehrt.
  • Beklagter: Der ausgeschiedene VV, der seinen ehemaligen Kunden des VU vorformulierte Kündigungsschreiben überlässt, die nicht nur die Kündigung des Versicherungsvertrags enthalten, sondern auch:
  • Ein generelles Kontaktaufnahmeverbot für das VU (inkl. Widerruf aller Werbeeinwilligungen),
  • Ein Verbot der Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (außer dem VV),
  • Die Untersagung von Rückwerbeversuchen.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch aus § 8 UWG (Unterlassungsanspruch bei unlauterem Wettbewerb), konkret wegen gezielter Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) und unlauterer geschäftlicher Handlung (§ 3 Abs. 1 UWG).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Oldenburg hat die Unzulässigkeit der verwendeten Kündigungsschreiben festgestellt, soweit diese mit einem Kontaktaufnahmeverbot verbunden sind. Die bloße Bereitstellung von Kündigungshilfen (z. B. vorformulierte Schreiben ohne zusätzliche Beschränkungen) ist dagegen grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsätzliche Zulässigkeit von Kündigungshilfe:

    • Die Abwerbung von Kunden ist Teil des freien Wettbewerbs.
    • Ein HV darf Kunden seines früheren Prinzipals Kündigungsschreiben vorformulieren, solange keine unlauteren Mittel eingesetzt werden (z. B. Irreführung oder Überrumpelung).
    • Selbst die Bevollmächtigung zur Versendung der Kündigung ist erlaubt.
  2. Grenze: Unlautere Behinderung durch Kontaktaufnahmeverbot:

    • Kundenabwehrschreiben, die das VU an der Kontaktaufnahme mit seinen (noch) eigenen Kunden hindern, gehen über den zulässigen Wettbewerb hinaus.
    • Ein generelles Kontaktverbot (inkl. Widerruf von Werbeeinwilligungen und Datenweitergabeverboten) behindert das VU gezielt (§ 4 Nr. 4 UWG), weil:
    • Es dem VU verwehrt wird, legitime Rückwerbeversuche zu unternehmen oder Vertragsabwicklungen vorzunehmen.
    • Der VV schottet die Kunden systematisch ab und verhindert so den Wettbewerb.
    • Die Maßnahme ist nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern primär auf die Schädigung des Mitbewerbers gerichtet.
  3. Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG (unlautere geschäftliche Handlung):

    • Die Kunden werden durch die vorformulierten Verbote irregeführt oder in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (z. B. durch automatischen Widerruf aller Einwilligungen ohne individuelle Prüfung).
  4. Kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG):

    • Die reine Kündigungshilfe (ohne rechtliche Beratung) ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Kernaussage: Kündigungshilfe ist erlaubt – aber nicht mit "Kundenabwehrklauseln", die den ehemaligen Prinzipal gezielt am Wettbewerb hindern.

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigungshilfe
Kundenabwehrschreiben
Kontaktverbotsformulare
Abschottung
Behinderung
NORM
§ 2 Nr. 1 UWG
§ 3 Abs. 1 UWG
§ 4 Nr. 4 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.05.2019
AKTENZEICHEN
6 U 27/18
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2019:0528.6U27.18.0A
LIEFERUNG
28.08.2019
ÄNDERUNG
30.08.2026 13:14:32