Vorinstanz LG Bochum, 3 O 10/18
zu der Entscheidung vgl. JurisPR-VersR 1/2020 Anm. 5 (Icha-Spratte)
Die Entscheidung leuchtet die Grenzen der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 VVG aus. Sie stellt klar, dass Antragsfragen und die zu diesen gemachten Erläuterungen des Vermittlers nicht notwendiger Bestandteil des Beratungsprotokolls sind (LS 4, 11, 12, 13). Dies muss jedenfalls gelten, soweit es sich dabei nicht um Wünsche und Bedürfnisse des VN handelt, die zum Zwecke der Risikoanalyse und -bewertung erfasst worden sind und die dem Rat oder der Abschlussempfehlung zugrunde liegen. Daraus folgt, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht und die sich daraus ergebende Rechtsfolge einer Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast nicht so weit gehen kann, dass der Vermittler den Beweis für die Behauptung des VN führen müsste, der Vermittler habe Antragsfragen falsch erläutert (LS 1). Versäumt der Vermittler, ein Beratungsprotokoll zu erstellen oder gibt seine Beratungsdokumentation die fragliche Inhalte nicht wieder, hat er Beweiserleichterungen aber weiterhin wegen der Inhalte des von ihm geführten Beratungsgesprächs zu befürchten, die nicht aus den Antragsunterlagen zu ersehen sind. Dies dürfte auch für aus Anlass der Erläuterung von Antragsfragen gemachte Ausführungen gelten, die für die Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse oder den erteilten Rat maßgebliche Umstände betreffen.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass der Versicherungsnehmer (VN) die Behauptung beweisen muss, der Versicherungsmakler (VM) habe eine Antragsfrage falsch erläutert. Das Fehlen einer Beratungsdokumentation führt nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung oder -lastumkehr zugunsten des VN. Gesundheitsfragen im Antrag bedürfen keiner gesonderten Dokumentation durch den VM, und die Dokumentationspflicht nach §§ 61, 62 VVG bezieht sich nicht auf die Besprechung solcher Fragen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) behauptet, der Versicherungsmakler (VM) habe eine Antragsfrage zu Gesundheitsdaten falsch erläutert (nämlich, dass nur Operationen innerhalb des letzten Jahres anzugeben seien). Der VN will daraus Rechte (z. B. Leistungsansprüche gegen die Versicherung) ableiten, da er sich auf die angeblich falsche Auskunft des VM verlassen habe. Die Grundlage für den Streit ist der Versicherungsantrag, den der VN unterschrieben hat, sowie die Dokumentationspflichten des VM nach §§ 61, 62 VVG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden:
- Der VN trägt die Beweislast dafür, dass der VM die Antragsfrage falsch erläutert hat.
- Keine Beweiserleichterung oder -lastumkehr zugunsten des VN allein wegen fehlender Dokumentation.
- Die Dokumentationspflicht des VM (§§ 61, 62 VVG) bezieht sich nicht auf die Besprechung von im Antrag festgehaltenen Gesundheitsfragen.
- Selbst wenn die Dokumentation fehlt, kann der VN nicht automatisch behaupten, der VM habe eine falsche Erklärung abgegeben.
- Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN (z. B. durch widersprüchliche Zeugenaussagen) gehen zu seinen Lasten.
c) Begründung des Gerichts:
Beweislast:
- Grundsätzlich obliegt dem VN der Beweis für seine Behauptung, da er die falsche Erläuterung durch den VM geltend macht.
- Eine Beweiserleichterung (z. B. durch fehlende Dokumentation) kommt nur in Betracht, wenn der VM wesentliche Hinweise nicht dokumentiert hat (z. B. nach BGH, III ZR 544/13). Hier lag jedoch kein Fall vor, in dem ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung gänzlich undokumentiert blieb.
Umfang der Dokumentationspflicht:
- § 61 Abs. 1 VVG verlangt die Dokumentation von Wünschen, Bedürfnissen und Gründen für den Rat des VM, nicht jedoch die Besprechung von im Antrag bereits festgehaltenen Fragen (wie Gesundheitsfragen).
- Eine Ausweitung der Dokumentationspflicht auf den gesamten Gesprächsverlauf wäre unverhältnismäßig und vom Gesetz nicht intendiert.
Glaubwürdigkeit und Zweifel:
- Die Zeugenaussagen des VN waren unglaubwürdig, da sie sich nur selektiv an entscheidende Teile des Gesprächs erinnerten (z. B. wussten sie nicht mehr, ob die Gesundheitsfragen vorgelesen wurden).
- Bei ernsthaften Zweifeln an den Behauptungen des VN geht die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten (§ 286 ZPO).
Keine Beweislastumkehr durch Richtlinien oder Gesetz:
- Weder das VVG noch die EU-Richtlinien (2002/92/EG oder 2016/97) sehen vor, dass das Fehlen einer Dokumentation automatisch eine Vermutung für eine falsche Erklärung begründet.
Zusammenfassung der Kernaussage: Der VN muss beweisen, dass der VM eine Antragsfrage falsch erläutert hat. Fehlende Dokumentation führt nicht zu einer Beweiserleichterung, da die Pflicht zur Protokollierung sich nicht auf die Besprechung von im Antrag enthaltenen Gesundheitsfragen erstreckt. Bei Zweifeln an der Behauptung des VN trägt dieser das Risiko der Unaufklärbarkeit.