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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 06.02.2019 - 3 U 146/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Stuttgart, 22.06.2018 - 30 O 19/18 -; BGH, 28.05.2020 - I ZR 40/19 - (VT)

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass eine AGB-Klausel in einem Makler-Alleinauftrag, die eine automatische Verlängerung um jeweils drei Monate vorsieht, sofern nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt wird, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Das Gericht begründete dies damit, dass der Kunde nach Ablauf der Mindestlaufzeit (hier sechs Monate) nicht unnötig lang an den Alleinauftrag gebunden werden darf, da der Makler kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Verlängerung hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Makler, der die Wirksamkeit seiner AGB-Klausel zur automatischen Verlängerung des Alleinauftrags verteidigt.
  • Beklagter: Maklerkunde, der die Unwirksamkeit der Klausel geltend macht.
  • Streitgegenstand: Die AGB-Klausel sieht vor, dass sich der Makler-Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern der Kunde nicht vier Wochen vor Ablauf kündigt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das OLG Stuttgart erklärte die Klausel für unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), da sie den Maklerkunden unangemessen benachteiligt. Eine automatische Verlängerung um drei Monate sei nicht gerechtfertigt, selbst wenn die Klausel klar formuliert ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abweichung vom gesetzlichen Leitbild:

    • Der Maklervertrag ist gesetzlich jederzeit frei widerruflich, und der Kunde darf parallel andere Makler beauftragen.
    • Ein Alleinauftrag weicht davon ab, ist aber nicht per se unwirksam, sofern der Kunde Eigengeschäfte (provisionsfreie Verträge) abschließen kann.
  2. Kein schutzwürdiges Interesse des Maklers:

    • Der Makler hat bereits durch die Mindestlaufzeit (hier sechs Monate) eine kalkulierbare Chance, eine Provision zu verdienen.
    • Eine automatische Verlängerung um drei Monate ist nicht erforderlich, um seine Investitionen zu schützen, da der Provisionsanspruch auch nach Vertragsende entsteht, wenn die Maklerleistung vorher erbracht wurde.
  3. Unbilligkeit für den Kunden:

    • Nach Ablauf der Mindestlaufzeit hat der Kunde ein berechtigtes Interesse, den Makler zu wechseln oder parallel andere Makler zu beauftragen.
    • Die Klausel bindet ihn unnötig lange, ohne dass der Makler ein Gegeninteresse nachweisen kann.
    • Die Tätigkeitspflicht des Maklers ist für den Kunden schwer durchsetzbar, da Nachweispflichten in der Praxis kaum erfüllbar sind.
  4. Keine Trennbarkeit der Klausel:

    • Die Klausel kann nicht in einen wirksamen und unwirksamen Teil aufgespalten werden („Blue-Pencil-Test“ scheitert).
  5. Kein Schaden bei Beauftragung eines anderen Maklers:

    • Selbst wenn der Kunde während der Laufzeit einen anderen Makler beauftragen sollte, fehlt es am Nachweis eines kausalen Schadens für den ursprünglichen Makler.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 307 Abs. 1 BGB (Unangemessene Benachteiligung)
  • § 309 Nr. 9 BGB (nicht direkt anwendbar, da kein Dauerschuldverhältnis)
  • BGH-Rechtsprechung zum Maklervertrag (z. B. BGH, 06.11.1985 – IV a 96/84).
KI INHALT
Automatische Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung ist unwirksam (§ 307 BGB), da sie den Kunden unangemessen benachteiligt und vom gesetzlichen Leitbild abweicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
Alleinauftrag
AGB
Verlängerungsklausel
unangemessene Benachteiligung
FUNDSTELLE
NORM
§ 307 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.02.2019
AKTENZEICHEN
3 U 146/18
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0206.3U146.18.00
LIEFERUNG
15.11.2019
ÄNDERUNG
28.02.2020