Mit KI zur Entscheidungsfindung.
BFH, 25.07.2019 - IV R 49/16
Die Entscheidung führt die bisherige Rspr. fort, nach der die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes voraussetzt, dass der VV zur Betreuung der Versicherungen verpflichtet ist (LS 7). § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet zwar den Versicherer, den VN vertragsbegleitend zu beraten. Der Gesetzgeber hat diese Pflicht aber nicht auf den VV erstreckt (arg. e § 61 VVG). Deshalb kommt komme es auf das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung an. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Pflicht zur laufenden Kontaktaufnahme zum Abschluss weiterer Verträge nicht mit der rechtlichen Verpflichtung des VV zur Nachbetreuung decke (LS 13). Diese ist nach Auffassung des Senats zu verneinen, wenn die entsprechenden Regelungen im Vertretervertrag so unverbindlich ausgestaltet sind, so dass sie sich im Ergebnis zivilrechtlich als nicht durchsetzbar erweisen (LS 12). Für die Annahme einer entsprechenden Vertragspflicht sei es ebenso unbehelflich, dass der U dem VV bescheinige, die Bemühungspflicht sei einer Betreuungspflicht gleichzusetzen, weil damit nicht der Nachweis einer eindeutig und konkret vertraglich vereinbarten Nachbetreuungspflicht erbracht werde (LS 14). Aber auch eine später zwischen den Parteien des VVV geschlossene Nachtragsvereinbarung, die die Pflichten zur Nachbetreuung konkretisiert, sei ungeeignet, den Nachweis des Bestehens einer Nachbetreuungspflicht zu belegen, weil sie nicht belege, dass die vom VV entfalteten Aufwendungen zur Nachbetreuung bereits von Anfang an rechtlich durchsetzbare Verpflichtungen und nicht nur Erwerbsobliegenheiten des VV gewesen seien (LS 15).
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