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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 27.02.2020 - 18 U 59/19 – Gothaer Allgemeine 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Essen, 17.05.2019 - 45 O 76/17 -; Az beim BGH - VII ZR 40/20 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Sache habe keine allgemeine Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangten keine Befassung des BGH

PRAXISHINWEISE

1. Die Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie sich weitergehend mit dem Phänomen eines sog. Maklereinbruchs beschäftigt.

2. Hatte der 18. ZS die Folgen eines so genannten Maklereinbruchs (vgl. dazu im Einzelnen Panzer, Provisions-, Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Versicherungsvertreters bei Maklereinbruch 2001, S. 21 ff., 110 ff., 158 ff.) bisher nur unter dem ausgleichsrechtlichen Gesichtspunkt zu klären (OLG Hamm, 07.12.1992 - 18 U 195/91 - Württembergische 1 -; - 18 U 203/91 -) ging es diesmal darum, die Auswirkungen auf den Anspruch des VV auf Provision zu untersuchen und zu klären, ob ggf. Sekundäransprüche auf Schadensersatz bestehen, deren Vorbereitung die vom VV erhobene Stufenklage diente und die der 35. ZS im Nachgang zu den genannten Entscheidungen zu dem früheren Streitkomplex verneint hatte (OLG Hamm, 24.10.1997 - 35 U 78/96 - Württembergische 2 -).

3. Erstmals hatte ein Gericht über eine formularvertragliche Klausel zu befinden, die auch für den Fall eines Maklereinbruchs Regelungen enthielt.

3.1 Die Ausführungen des Senats zur Wirksamkeit der Klausel (LS 6) begegnen durchgreifenden Bedenken, weil die Klausel in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, indem sie dem VU als Verwender einen einseitigen Änderungsvorbehalt einräumt (Anm. 6.3) und weil sie auch nicht den Anforderungen an das Transparenzgebot genügt (Anm. 6.5).

3.2 Soweit der Senat die Klausel geltungserhaltend auslegt (LS 33), sind die Ausführungen für die Praxis insoweit von Bedeutung, als ihnen durchaus Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, unter welchen Umständen es mit der Treuepflicht zu vereinbaren sein kann, einen ungekündigten Versicherungsvertrag einem einbrechenden VM courtagepflichtig in die Betreuung zu übertragen.

3.3 Erstaunlich sind die Ausführungen allerdings insoweit, als der Senat einen möglichen Bestandsverlust nach Ablauf der erst nachfolgenden Versicherungsperiode für die Bejahung einer Gefahr des Bestandsverlustes ausreichen lässt (LS 41). Dabei hat der Senat nicht ins Kalkül gezogen, dass ein VU durch Übertragung des Versicherungsvertrages in die Betreuung des VM keine höhere Bestandssicherheit erwarten kann als bei einem Belassen des Vertrages in der Betreuung des VV. Denn einem VM obliegt die Pflicht, den Markt laufend zu beobachten und dem VN zu empfehlen, das Risiko auszuschreiben, sobald er erkennt, dass das Risiko des VN zu günstigeren Konditionen platziert werden kann (vgl. Anm. 3.1 zu OLG Karlsruhe, 18.12.2008). Daran ändert nichts, dass im Streitfall die Vorschriften der §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 1a Abs. 1 Satz 2 VVG 2018 noch nicht anwendbar waren, die sich eng an die in Art. 17 Abs. 1 u. 2 RiLi 2016/97/EU niedergelegten Vorgaben anlehnen (Prölss/Martin/Dörner, VVG, 31.A., § 59 Rz. 8a), die daher bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung des Auftrags an die Mitgliedstaaten, die Regelung sicher zu stellen, als zwingend anzusehen sind (Rüffer/Halbach/Schimikowski/Brömmelmeyer, VVG, 4.A., § 1 a Rz. 19, § 18 Rz. 2) den VM erst jetzt ausdrücklich verpflichten, stets ehrlich, redlich und professionell in bestmöglichem Interesse des VN zu handeln. Denn Marktbeobachtungs- und Interessenwahrungspflichten trafen den VM schon nach altem Recht. Die Übertragung einer Versicherung in die Betreuung durch einen VM war auch nach alter Rechtslage von vornherein kaum geeignet, zu gewährleisten, dass sich damit die Bestandsverweildauer über den Zeitraum erhöht, für den der VN versicherungsvertraglich gebunden ist.

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Das OLG Hamm bestätigt in seinem Urteil vom 27.02.2020 (18 U 59/19), dass ein Versicherungsunternehmen (VU) berechtigt ist, Versicherungsverträge ohne Entschädigung aus dem Bestand eines Versicherungsvertreters (VV) herauszunehmen und auf einen Versicherungsmakler (VM) zu übertragen, wenn der Versicherungsnehmer (VN) dies ausdrücklich wünscht und die Nichterfüllung dieses Wunsches den Bestand der Verträge gefährdet. Die Entscheidung basiert auf einer formularvertraglichen Klausel im Versicherungsvertretervertrag (VVV), die solche Bestandsübertragungen unter engen Voraussetzungen zulässt. Das Gericht stellt klar, dass es für die Beurteilung der Bestandsgefährdung auf die Prognose des VU ankommt, die auf einer sorgfältigen Prüfung der Fakten und kaufmännischer Erfahrung beruht – nicht auf die objektive Sachlage.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VV): Ein Versicherungsvertreter verlangt von seinem Versicherungsunternehmen (VU) Auskunft über bestimmte Versicherungsverträge (u. a. Kfz-Rahmenvertrag) sowie Schadensersatz, weil das VU Versicherungsverträge aus seinem Bestand herausgenommen und auf einen Versicherungsmakler (VM) übertragen hat.
  • Rechtsgrundlage: Ansprüch aus § 87c HGB (Auskunftsanspruch des Handelsvertreters) und § 242 BGB (Treu und Glauben).
  • Beklagte (VU): Das VU berief sich auf eine formularvertragliche Klausel im VVV (Ziff. 7.2.2), die es berechtigt, Verträge ohne Entschädigung aus dem Bestand des VV zu entfernen, wenn:
  1. die Verträge nicht mehr in dessen Arbeitsgebiet laufen oder
  2. der VN die Übertragung ausdrücklich wünscht und die Nichterfüllung den Bestand gefährdet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Wirksamkeit der Klausel:

    • Die Klausel im VVV, die Bestandsübertragungen unter den genannten Voraussetzungen erlaubt, ist wirksam (§§ 307, 305c BGB).
    • Sie ist hinreichend bestimmt und benachteiligt den VV nicht unangemessen, da sie an konkrete sachliche Voraussetzungen (z. B. Bestandsgefährdung) anknüpft.
  2. Bestandsgefährdung:

    • Eine Gefährdung des Bestands liegt vor, wenn das VU nach sorgfältiger Prüfung der Fakten und unter Berücksichtigung kaufmännischer Erfahrung prognostizieren kann, dass der VN die Verträge kündigen würde (sog. "Umdeckung"), falls die Übertragung verweigert wird.
    • Maßgeblich ist die Sicht des VU – nicht, ob der VN tatsächlich kündigen würde.
    • Im konkreten Fall lag eine Bestandsgefährdung vor, weil:
    • Der VN explizit einen VM eingeschaltet hatte.
    • Der VM Prämienreduzierungen versprochen hatte.
    • Der VN verwandtschaftliche Beziehungen zum VM hatte und diesem künftig die Provisionen zukommen lassen wollte.
    • Ein Prämienvolumen von ca. 500.000 € pro Jahr auf dem Spiel stand.
  3. Auskunftsanspruch des VV (§ 87c HGB):

    • Der VV hat keinen Auskunftsanspruch für Verträge, die rechtmäßig aus seinem Bestand entfernt wurden.
    • Auskunft kann nur verlangt werden, wenn Provisions- oder Schadensersatzansprüche für die betreffenden Verträge noch bestehen.
  4. Pflichten des VU gegenüber dem VV:

    • Das VU muss dem VV ausreichend Gelegenheit geben, den VN von der Einschaltung des VM abzubringen.
    • Im Streitfall war diese Gelegenheit jedoch ausreichend gewährt, da der VV spätestens seit August 2015 von den Plänen des VN wusste und selbst versuchen konnte, diesen umzustimmen.
    • Ein späteres Kommunikationsverbot des VU gegenüber dem VV war nicht pflichtwidrig, weil zu diesem Zeitpunkt keine realistische Chance mehr bestand, den VN umzustimmen.
  5. Keine Pflicht des VU zur Aufklärung des VN:

    • Das VU muss den VN nicht darüber aufklären, dass die Einschaltung eines VM wirtschaftlich sinnlos ist.
    • Selbst wenn das VU eine solche Pflicht verletzt hätte, fehlt es an der Kausalität für den Schaden des VV, da der VN ohnehin beabsichtigte, dem VM die Provisionen zukommen zu lassen.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung der Klausel:

    • Die Klausel ist klar und bestimmt genug, da sie die Voraussetzungen für eine Bestandsübertragung präzise benennt (ausdrücklicher Wunsch des VN + Bestandsgefährdung).
    • Der Begriff "Bestandsgefährdung" ist prognosebasiert und erfordert keine tatsächliche Kündigungsabsicht des VN, sondern eine vernünftige Einschätzung des VU.
  2. Interessenabwägung:

    • Das VU hat ein berechtigtes Interesse, den Versicherungsbestand zu erhalten.
    • Der VV hat kein Recht auf dauerhafte Betreuung der Verträge, wenn der VN diese auf einen VM übertragen lassen will und das VU sonst den Bestand verlieren würde.
  3. Kein Verstoß gegen Handelsvertreterrecht:

    • Die Klausel berührt nicht den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.
    • Bestandspflegeprovisionen entstehen nur, solange der VV die Verträge tatsächlich betreut. Nach der Übertragung erlöschen sie.
  4. Keine Pflichtverletzung des VU:

    • Das VU hat den VV nicht unzulässig behindert, den VN umzustimmen.
    • Der VV hatte genug Zeit und Informationen, um auf den VN einzuwirken, scheiterte aber an dessen festem Willen, den VM einzuschalten.

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Kernaussage:

Das OLG Hamm bestätigt, dass ein VU Bestandsübertragungen auf einen VM vornehmen darf, wenn der VN dies wünscht und eine Bestandsgefährdung droht. Die Prognose des VU ist entscheidend – nicht die objektive Lage. Der VV hat keinen Anspruch auf Auskunft oder Entschädigung, wenn die Übertragung rechtmäßig erfolgt. Das VU muss dem VV zwar Chancen zur Rückgewinnung einräumen, aber nicht unbegrenzt.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Gothaer Allgemeine 1
STICHWORT
Bestandsübertragung nach Maklereinbruch
Recht zur Umschlüsselung eines Versicherungsbestands
einseitiger Änderungsvorbehalt
unangemessene Benachteiligung
Auskunftsanspruch
Bestandspflegeprovision
Treuepflicht des VU
NORM
§ 84 HGB
§ 92 HGB
§ 305 c BGB
§ 307 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 307 Abs. 2 Abs. 2 Nr. 2 BGB
§ 310 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.02.2020
AKTENZEICHEN
18 U 59/19
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0227.18U59.19.00
LIEFERUNG
21.04.2020
ÄNDERUNG
09.09.2026 11:28:38