Mit KI zur Entscheidungsfindung.

VG Ansbach, 01.07.2020 - AN 4 K 19.02370

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung stellt klar, dass der Versicherungsvermittler auch dann zur Weiterbildung und dem Nachweis verpflichtet ist, wenn der die Beratungstätigkeit ausübende über einen Abschluss verfügt, der die Sachkundeprüfung entbehrlich macht (LS 1), und zwar unabhängig vom Grund der Befreiung (LS 8), weshalb die Weiterbildungspflicht nicht nur für Rechtsassessoren gilt (LS 7), sondern auch für alte Hasen i.S. des § 1 Abs. 4 VersVermV 2009). Außerdem stellt die Kammer fest, dass die Anforderungen an die Weiterbildungspflicht mit der Versicherungsvertriebs-RiLi zu vereinbaren (LS 13, 23) und verfassungsrechtlich unbedenklich sind (LS 16 ff.).

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ERGEBNISVORSCHLÄGE