Vorinstanz LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 37 O 26/19 -; nachfolgend OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - I-20 U 153/19 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Versicherungsvermittler die Firma „direkt Assekuranz Service GmbH“ nicht verwenden darf, da die Bezeichnung „Assekuranz“ nach § 6 Abs. 1 VAG geschützt ist und ohne klarstellenden Zusatz (z. B. „Versicherungsvermittlung“) eine Irreführung der Verbraucher über die Tätigkeit als Versicherungsvermittler (statt als Versicherungsunternehmen) darstellt. Zudem ist die Angabe der BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde für Versicherungsvermittler unzutreffend und damit wettbewerbswidrig, da tatsächlich die Industrie- und Handelskammer zuständig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) verlangt von einem Versicherungsvermittler (der Firma „direkt Assekuranz Service GmbH“), die Verwendung der Bezeichnung „Assekuranz“ in der Firma zu unterlassen. Rechtsgrundlage sind §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 VAG (Verbot irreführender geschützter Bezeichnungen) sowie § 5a UWG i. V. m. § 5 TMG (falsche Angabe der Aufsichtsbehörde).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Die Firma „direkt Assekuranz Service GmbH“ ist wettbewerbswidrig, weil:
- Die Bezeichnung „Assekuranz“ nach § 6 Abs. 1 VAG nur von Versicherungsunternehmen (VU) oder deren Verbänden verwendet werden darf.
- Versicherungsvermittler dürfen sie nur mit einem klarstellenden Zusatz (z. B. „Versicherungsvermittlung“) nutzen, der ihre Tätigkeit unmissverständlich kennzeichnet.
- Der Zusatz „Service“ oder „GmbH“ reicht nicht aus, um die Vermittlereigenschaft deutlich zu machen.
Die Angabe der BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum der Website des Vermittlers ist unzulässig und wettbewerbswidrig:
- Zuständige Aufsichtsbehörde für Versicherungsvermittler ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) (§ 34d GewO).
- Die BaFin ist nur für Versicherungsunternehmen und in Ausnahmefällen für „gebundene Vermittler“ (§ 34d Abs. 4 GewO) zuständig.
- Die falsche Angabe kann Verbraucher irreführen, da sie fälschlich annehmen könnten, der Vermittler unterliege strengeren Kontrollen durch die BaFin.
c) Begründung des Gerichts:
Schutz der Bezeichnung „Assekuranz“ (§ 6 Abs. 1 VAG):
- Der Begriff ist geschützt, um Verwechslungen zwischen Versicherungsunternehmen und Vermittlern zu vermeiden.
- Ein klarstellender Zusatz muss unmissverständlich die Vermittlertätigkeit erkennen lassen (z. B. „Assekuranz-Vermittlungs-GmbH“). „Service“ ist zu vage und deutet nicht zwingend auf Vermittlung hin.
- Eine Klarstellung außerhalb der Firma (z. B. auf der Website) reicht nicht aus, da § 6 VAG einen direkten Zusatz in der Bezeichnung selbst verlangt.
Falsche Aufsichtsbehörde (§ 5a UWG, § 5 TMG):
- Die Angabe der BaFin als zuständige Behörde ist objektiv falsch und verstößt gegen Transparenzpflichten nach § 5 TMG.
- Die Wesentlichkeit der Information ergibt sich aus Unionsrecht (E-Commerce-Richtlinie), sodass schon ein einmaliger Verstoß wettbewerbswidrig ist.
- Die falsche Angabe ist geeignet, Verbraucherentscheidungen zu beeinflussen, da die BaFin als strengere Aufsichtsbehörde wahrgenommen wird.
- Die Wiederholungsgefahr besteht fort, selbst wenn die Angabe bereits entfernt wurde – nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann sie ausräumen.
Relevante Rechtsnormen:
- § 6 Abs. 1 VAG (Geschützte Bezeichnungen für VU)
- §§ 8, 3a, 5a UWG (Unlauterer Wettbewerb durch Irreführung)
- § 5 TMG (Impressumspflichten)
- § 34d GewO (Zuständigkeit der IHK für Versicherungsvermittler)