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LG Düsseldorf, 28.11.2019 - 37 O 26/19 – direkt Assekuranz Service –

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung hat für die in der Praxis verbreitete (vgl. OLG München, 09.06.2005 LS 25 - Klemmer Assekuranz -) Praxis der Verwendung des Bestandteils Assekuranz und Assekuranzservice in der Firmierung eines Versicherungsvermittlers erhebliche Bedeutung. Zwar setzt sie lediglich die zu § 4 Abs. 1 Satz 1 VAG 2000 bestehende Spruchpraxis (OLG München, 09.06.2005 LS 13 - Klemmer Assekuranz -) fort, nach der die Firmierung eines Versicherungsvermittlers mit dem Begriff Assekuranz wegen Verstoßes gegen die mit der früheren Fassung wortgleiche Bestimmung des § 6 Abs. 1 VAG der aktuell geltenden Fassung gesetzlich verboten ist (LS 2). Der Bezeichnungsschutz fristete aber dennoch bisher ein eher stiefmütterliches Dasein, weil er nur gelegentlich im registergerichtlichen Verfahren zum Tragen gekommen ist. Nicht anders ist es jedenfalls zu erklären, dass sich mittels einfacher Google-Recherche aufzeigen lässt, dass sich die Bestandteile Assekuranz und Assekuranzservice in der Firmierung von Vermittlerbetrieben noch immer großer Beliebtheit erfreuen. Prominentestes Beispiel hierfür ist die Firma 1:1 Assekurranzservice AG. Mit der sorglosen Verwendung der Bezeichnungen als Firmenbestandteil dürfte es ein Ende haben. Denn mit dieser Entscheidung liegt erstmals ein Urteil vor, nach dem Wettbewerbern und Verbänden lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG) wegen einer solchen Firmierung zustehen (LS 1). Dabei geht die Kammer mit Rücksicht auf den von der Norm des § 6 Abs. 1 VAG bezweckten Verbraucherschutz (LS 7) gegen irreführende Bezeichnungen (LS 6) zutreffend stillschweigend und insoweit übereinstimmend mit der Ansicht der BaFin (Merkblatt vom 07.09.2010 i.d.F. v. 12.04.2014 - Bezeichnungsschutz - sub I.) davon aus, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 VAG eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 3 a UWG darstellt.

Außerdem stellt die Entscheidung klar, dass Wettbewerbern und Verbänden Unterlassungsansprüche gegen die fehlerhafte Bezeichnung der BaFin als Aufsichtsbehörde im Impressum der Website eines Versicherungvermittlers zustehen (LS 10). Das OLG Düsseldorf hat die Berufung des Versicherungsvermittlers zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, 23.04.2020 - I-20 U 153/19 -).

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ERGEBNISVORSCHLÄGE