Vgl. dazu auch BGH, 19.04.1974 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 19.06.1969 (2 Ss 235/69), dass ein Makler nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, wenn er einen schriftlichen Vertragstext erstellt, sofern dies für den Abschluss des gewerblichen Geschäfts notwendig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler hatte einen schriftlichen Vertragstext für ein gewerbliches Geschäft erstellt. Die Frage war, ob dies gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt, das die unerlaubte Rechtsberatung verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entschied, dass die Erstellung des Vertragstextes durch den Makler nicht gegen das RBerG verstößt, wenn die Ausarbeitung des Textes für den Abschluss des gewerblichen Geschäfts notwendig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Tätigkeit des Maklers in diesem Fall keine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, da sie im Rahmen der notwendigen Vorbereitung des Vertragsabschlusses erfolgt. Das RBerG soll nur die rein rechtliche Beratung oder Vertretung ohne fachliche Notwendigkeit unterbinden, nicht jedoch handwerkliche oder organisatorische Tätigkeiten, die für den Geschäftsvorgang essenziell sind.