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LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20 – PU-Schaum –

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung zeigt die Änderungen auf, die durch das seit dem 26. April 2019 geltende Geschäftsgeheimnisgesetz gegenüber der früheren Rechtslage nach § 17 UWG a.F. eingetreten sind. War ein Geschäftsgeheimnis nach alter Rechtslage definiert als jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (LS 48), besteht nach neuem Recht Geheimnisschutz nur unter einer weitergehenden Voraussetzung. Es muss sich demgemäß nicht nur um Informationen handeln, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind (§ 2 Nr. 1 lit. a GeschGehG) und es muss nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen (§ 2 Nr. 1 lit. c GeschGehG), sondern weitergehend verlangt das Gesetz, dass die Informationen Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG). Diese weitergehende Voraussetzung hat die Kammer dahin konkretisiert, dass sie einen aktiven Schutz erfordere (LS 63), was durch Verträge gewährleistet werden könne (LS 65), die allerdings die der Geheimhaltung unterliegenden Umstände genau bezeichnen müssten, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen (LS 66), wobei die Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bestimmt werden müsse (LS 69). Reiche die vertragliche Regelung nicht aus, sei erforderlich, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses sein Geheimhaltungsinteresse bekunde, in dem er Unterlagen herausverlange, die geheim zu haltende Umstände enthalten (LS 73). Für herauszugebende Aufzeichnungen, deren Existenz dem Inhaber nicht bekannt sei, reiche die vereinbarte Herausgabepflicht als angemessene Schutzmaßnahme (LS 74). Ohne Anlass bestehe auch keine Pflicht ein Vollständigkeitsverzeichnis zu verlangen (LS 75).

Um den Geheimnisschutz weiter aufrecht zu erhalten, sollten U daher in den Arbeitsverträgen oder HVV mit Vertriebsmitarbeitern (Handlungsgehilfen) bzw. HV vertraglich genau definieren, was geheim zu halten ist. Dabei sind Generalklauseln und Allgemeinplätze zu vermeiden. Außerdem sollten Herausgabepflichten vereinbart und vom U bei Vertragsende auch überwacht werden. Zudem empfiehlt sich, durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass Dienstgeräte nur gegen Quittung herausgegeben werden und Geschäftsgeheimnisse aus Dienstgeräten oder aus dem Extranet des U entweder nicht ohne weiteres ausgedruckt oder exportiert werden können oder dass Ausdruck- oder Exportvorgänge jedenfalls systemisch nach Datum, Zeit, Menge und genutztem Endgerät erfasst werden. Im Rahmen eines definierten Prozesses bei Vertragsende sollte stets ein Verzeichnis erstellt werden, damit etwa ein dem Vertriebsmitarbeiter oder HV überlassener Dongle oder ein ihm ausgehändigtes Notebook nicht in Vergessenheit geraten können. Für den Fall, dass der Vertriebsmitarbeiter oder HV Daten auf in seinem Eigentum stehenden Medien gespeichert hat, ist zu vereinbaren, dass diese rückstandsfrei aus den Medien zu entfernen sind und dass dies dem U nachzuweisen ist. Vorgänge dieser Art sollten ebenso in einem Verzeichnis erfasst werden wie Rückgabevorgänge, die die einzelnen zurückgegebenen Gegenstände bezeichnen. Das Verzeichnis sollte von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Fehlende Gegenstände sind kenntlich zu machen, um deren Verbleib zu klären. Sind diese dem Vertriebsmitarbeiter oder HV nach dessen Meinung abhandengekommen, ist auch dies mit Ort und Zeit des letzten Vorhandenseins zu dokumentieren. Für den Fall, dass der Ausscheidende die Gegenstände wiederfinden sollte, ist zu verabreden, dass er sie herausgibt oder die Unterlagen vernichtet und den U hierüber unterrichtet. Außerdem sollte vom Ausscheidenden eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden.

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