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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.07.2020 - I ZR 168/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 19.06.2019 - 14 U 3519/18 -; 15.03.2019 - 14 U 3519/18 -; LG Augsburg, 13.09.2018 - 1 HKO 4268/17 -

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung zeigt, dass die Wirkungen des handelsrechtlichen Kontokorrents im Abrechnungsverkehr zwischen VU und VM nicht immer zutreffend eingeschätzt werden. Forderungen auf Courtage und Rückcourtage verlieren mit ihrer Einstellung in das in laufender Rechnung geführte Vermittlerkonto ihre rechtliche Selbständigkeit (LS 11). Übersendet der Versicherer dem VM zum Schluss der Abrechnungsperiode einen Kontoauszug, erkennt er so die darin enthaltenen Courtage- und Rückcourtageposten an (LS 6). Soweit der Senat davon ausgeht, dass damit zugleich eine selbständige Forderung entsteht (LS 5), bildet nicht die Vorschrift des § 355 HGB die Grundlage. Zwar liegt in der Zusendung des die Abrechnungsperiode abschließenden Kontoauszugs der Antrag des Versicherers, den ermittelten Saldo gemäß § 355 HGB anzuerkennen (vgl. BGH, 02.11.1967 LS 22). Denn der Versicherer, der eine Kontokorrentberechnung aufstellt, gibt mit der Übersendung des Rechnungsabschlusses zu verstehen, dass es den von ihm berechneten Salden als richtig ansieht und damit dem VM anbietet, sich mit ihm über die Richtigkeit einigen zu wollen (OLG Rostock, 28.04.2004 LS 12). Eine selbständige Forderung auf den festgestellten Saldo entsteht aber erst dann, wenn der Kontokorrentsaldo anerkannt wird (BGH, 02.11.1967 LS 23). Auch wenn das Anerkenntnis eines Schlusssaldos keiner Schriftform bedarf (BGH, 29.06.1973 LS 4) und der VM es zudem stillschweigend erklärt werden kann (OLG Rostock, 28.04.2004 LS 1; vgl. BGH, 29.06.1973 LS 4), sind im Streitfall keine Feststellungen dazu getroffen worden, dass und wodurch der VM den Saldo stillschweigend anerkannt hat. Bei einem Positivsaldo wird man dies im Zweifel zwar annehmen können (vgl. § 151 BGB). Allerdings sind im Streitfall wohl Verrechnungen vorgenommen worden, was der Annahme entgegen stehen könnte, der Saldo sei stillschweigend anerkannt worden. Auf der anderen Seite dürfte schon der Kontoauszug ein Schuldanerkenntnis des Versicherers i.S. des § 781 BGB darstellen, der ebenfalls ein selbständiges, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis zum Gegenstand hat (OLG Rostock, 28.04.2004 LS 13). Diese selbständige Forderung bildet Rechtsgrund für die Zahlung, weshalb der Versicherer diesen zunächst beseitigen muss, indem er das Schuldanerkenntnis nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt (LS 7). Eine vom VU erhobene Rückforderung stellt ein konkludentes Kondiktionsverlangen dar (LG Oldenburg, 31.03.2010 LS 17 - ABV 1 -). Da das VU die Forderung im Streitfall erst 2017 klagweise geltend gemacht hat, kommt es wegen der vom VM erhobenen Einrede der Verjährung deshalb für die Frage, ob der Versicherer die Zahlung noch zurückfordern kann, darauf an, ob ihm das Bestehen des Rechts, das Schuldanerkenntnis zurückverlangen zu können, in verjährter Zeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (LS 8 ff.). Im Streitfall war einer Abteilung des Versicherers der Maklerwechsel bei der Auszahlung bekannt. Da ein Schuldanerkenntnis einen Verzicht auf bekannte Einwendungen enthält (BGH, 28.11.1963 LS 27 m.w.N.), kann der Versicherer mit der Einwendung ausgeschlossen sein, sich auf den Maklerwechsel zu berufen. Jedenfalls könnte der Beginn der Verjährung seines Rückforderungsanspruchs grob fahrlässig unbekannt geblieben sein.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Betreuungscourtagen an einen Versicherungsmakler (VM) nicht mehr geltend machen kann, wenn die Verjährungsfrist für den Bereicherungsanspruch abgelaufen ist. Die Verjährung begann mit der Übermittlung des Kontoauszugs, der ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellte, und endete nach drei Jahren (§ 195 BGB). Das Berufungsgericht hatte den Vortrag des VM nicht ausreichend gewürdigt und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsunternehmen (VU)

  • Begehren: Rückforderung von Betreuungscourtagen, die es an den Versicherungsmakler (VM) gezahlt hat, weil die Courtagen nicht fällig waren (keine Betreuung der Versicherungsnehmer durch den VM im maßgeblichen Zeitraum).

  • Rechtsgrundlage: Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB), da die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgten.

  • Beklagter: Versicherungsmakler (VM)

  • Einwendung: Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs habe bereits mit der Buchung der Courtage im Kontokorrent (9.12.2013) bzw. der Übersendung des Kontoauszugs (18.12.2013) begonnen. Der Kontoauszug stelle einen Rechnungsabschluss (§ 355 HGB) und ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) dar, das das VU nicht mehr kondizieren könne.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Er hat festgestellt, dass:

  1. Das Berufungsgericht den Vortrag des VM zu Ziffer 4 der Courtagezusage (Kontokorrentabrede und Auszahlungsverpflichtung) nicht ausreichend berücksichtigt hat (Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG – rechtliches Gehör).
  2. Der Kontoauszug des VU vom 18.12.2013 ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) darstellt, das nur durch Kondiktion (§ 812 Abs. 1 BGB) rückgängig gemacht werden kann.
  3. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des VU begann mit der Übersendung des Kontoauszugs und endete nach drei Jahren (§ 195 BGB) am 31.12.2016.
  4. Da das VU die Rückforderung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machte, ist der Anspruch verjährt und kann nicht mehr durchgesetzt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Berufungsgericht hat den zentralen Vortrag des VM ignoriert, dass die Auszahlung der Courtage nicht auf einer einzelnen Betreuungsleistung (Ziffer 1 der Courtagezusage), sondern auf der Kontokorrentabrede (Ziffer 4) beruhte. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da die Kontokorrentabrede einen eigenständigen Rechtsgrund für die Auszahlung darstellt.

  2. Kontokorrent und Schuldanerkenntnis:

    • Bei einer Kontokorrentabrede werden wechselseitige Forderungen verrechnet. Der Kontoauszug mit Saldoanerkennung gilt als abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB).
    • Will das VU die zu Unrecht gebuchten Forderungen zurückfordern, muss es zunächst das Schuldanerkenntnis kondizieren (§ 812 Abs. 1 BGB). Dies ist nur innerhalb der Verjährungsfrist möglich.
  3. Verjährung:

    • Die Verjährung des Kondiktionsanspruchs begann mit der Übersendung des Kontoauszugs (18.12.2013) und endete am 31.12.2016 (§ 195 BGB).
    • Da das VU den Anspruch erst später geltend machte, ist er verjährt. Ohne wirksame Kondiktion des Schuldanerkenntnisses können auch die zugrundeliegenden Einzelforderungen nicht mehr zurückverlangt werden.

Rechtliche Leitsätze:

  • Ein Kontoauszug im Rahmen einer Kontokorrentabrede kann ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstellen.
  • Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs zur Kondiktion eines solchen Anerkenntnisses beginnt mit der Übersendung des Kontoauszugs.
  • Bei Verjährung des Kondiktionsanspruchs scheidet auch die Rückforderung der Einzelforderungen aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kontokorrent
Anerkenntnis
Kondiktion des Saldoanerkenntnisses vor der Geltendmachung der Rückforderung
Bereicherungsanspruch
Verjährung
Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung unberechtigt ausgezahlter Betreuungscourtage nach einem Maklerwechsel
Courtagerückforderung des VU gegen VM
NORM
§ 93 HGB
§ 355 HGB
§ 195 BGB
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
§ 781 BGB
§ 812 BGB
§ 812 Abs. 1 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 1. 1. Var. BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
23.07.2020
AKTENZEICHEN
I ZR 168/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:230720BIZR168.19.0
LIEFERUNG
30.09.2020
ÄNDERUNG
30.12.2020