Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der BGH hat in einem Verfahren zwischen einem Handelsvertreter (HV) und einem Unternehmer (U) über die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 lit. a) der EU-Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) entschieden, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren auszusetzen, da ein Parallelverfahren mit identischer Rechtsfrage bereits beim EuGH anhängig ist.
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 lit. a) der EU-Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie). Konkreter Streitpunkt: Ob "neue Kunden" im Sinne der Richtlinie auch solche Kunden umfassen, die bereits Geschäftsbeziehungen mit dem U wegen anderer Produkte aus dessen Sortiment hatten, nicht jedoch für die spezifischen Produkte, mit deren Vermittlung der HV betraut war.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung der Richtlinie vorgelegt (Parallelverfahren VII ZR 328/12). Die Aussetzung ist nach § 148 ZPO zulässig, da die Entscheidung des Falls von der Klärung der gleichen Rechtsfrage abhängt, die bereits in einem anderen Verfahren beim EuGH anhängig ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Vorlagefrage ist erheblich, da sie für die Entscheidung des Falls und des Parallelverfahrens maßgeblich ist.
- Die Aussetzung ist verfahrensrechtlich zulässig, da die Beantwortung der Frage durch den EuGH im Parallelverfahren vorgreiflich für den aktuellen Rechtsstreit ist.
- Der BGH stützt sich auf frühere Entscheidungen (u. a. BGH 2012/2013, BAG, BVerwG), die eine solche Aussetzung in vergleichbaren Konstellationen bestätigen.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 267 AEUV (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH)
- § 148 ZPO (Aussetzung des Verfahrens bei Vorgreiflichkeit)
- Art. 17 Abs. 2 lit. a) RiLi 86/653/EWG (Provisionsanspruch für "neue Kunden").