Mit KI zur Entscheidungsfindung.
OLG Düsseldorf, 25.07.2019 - I-16 U 120/18 – Zurich 2 –
Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich ein OLG-Senat erstmals mit einer sog. Change-of-Control-Klausel im Handelsvertreterrecht (vgl. dazu auch die Anm. 2.6 zu BGH, 16.03.1970 - Schuhfabrikbedarfsartikel -). Diese Klauseln werden häufig im Exklusivvertrieb mit VV vereinbart, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätig sind. Nach der im Streitfall verwendeten Klausel sollte der VVV ohne weiteres enden, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus der VV-GmbH ausscheidet. Nach Prüfung der Wirksamkeit der Klausel am Maßstab der Vorschriften der §§ 89, 89 a HGB (LS 13, 14, 15) sowie an § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB (LS 23), erörtert der Senat die von ihm bejahte entsprechende Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB (LS 26 ff.). Zwar war der U im Streitfall durch die Klausel durchaus in einer Situation, die die derjenigen vergleichbar ist, die der Ausschluss des AA für den Fall der Eigenkündigung verhindern soll. Denn die Organe der HV-GmbH hatten es gleichsam in der Hand, die Entstehung des AA zu jedem beliebigen Zeitpunkt herbeizuführen, indem ein Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen wird oder er als Gesellschafter aus der VV-GmbH ausscheidet, ohne dass der U durch sein Verhalten zu der Herbeiführung des Vertragsendes begründeten Anlass hätte geben müssen. Der Senat lässt allerdings unerörtert, ob eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen und damit auch die Analogie nicht daran scheitern müssen, dass es der U war, der auf der Klausel bestanden hat und dass der U es damit den Vertreterorganen der HV-GmbH erst ermöglicht hat, den AA zu begründen, indem er auf der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung bestanden hat. Es kommt hinzu, dass die Anwendung des Ausschlusstatbestandes im Streitfall spätestens daran hätte scheitern müssen, dass es der U war, der die Fortsetzung des HVV verhinderte, indem er die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der VV-GmbH nach dem Ausscheiden einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer von neuen und für die VV-GmbH offenbar nicht akzeptablen Konditionen abhängig gemacht hat (LS 68). Anders als der Senat angenommen hat, war der U im Streitfall nicht in der Situation, dass ihm die ausgleichswahrende Beendigung von der HV-GmbH aufgedrängt worden wäre, wie es der Tatbestand des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB voraussetzt. Ein U, der es in der Hand, den Beendigungstatbestand ungeschehen zu machen, ist nicht schutzwürdig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der BGH hat sie aufgehoben, indem er ein Analogieverbot für den Ausschlusstatbestand der Eigenkündigung aus der Taufe gehoben hat (BGH, 05.11.2020 LS 6).
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