Mit KI zur Entscheidungsfindung.
LG Konstanz, 21.01.2021 - Me 4 O 90/19
Die Kammer hat entschieden, dass ein VM für einen Vollkaskoschaden eines Kunden einzustehen hat, wenn der Kunde einen vom VM empfohlenen Versicherer aus Preisgründen abgelehnt hat und der VM ihm nicht einen günstigeren Vollkasko-Tarif der HUK angeboten hat. Dabei hat die Kammer den Standpunkt eingenommen, dass ein VM bei der Marktuntersuchung Direktversicherer ebenso zu berücksichtigen habe wie Versicherer, die nicht mit VM kooperieren (LS 1). Nach Ansicht der Kammer vermochte dem VM auch ein Hinweis im VMV auf eine eingeschränkte Marktuntersuchung nicht zu verhelfen, weil der Hinweis nicht im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserklärung zum Abschluss der Versicherung erteilt worden sei (LS 54). Entsprechendes solle für vorangegangene Beratungsgespräche gelten, die Versicherungen für gleichartige Risiken betrafen (LS 60). Des weiteren soll die Kfz-Vergleichssoftware NAFI zur Wahrung der Marktuntersuchungspflicht des VM ungeeignet sein (LS 54). Bei den Überlegungen zur Kausalität (LS 57 ff.) hat die Kammer nicht ins Kalkül gezogen, dass sie bei im Anwendungsbereich der Vermutung eines beratungsrichtigen Verhaltens nicht unterstellen kann, der VN hätte auch ein Vermittlungshonorar des VM akzeptiert, das notwendiger Weise nicht dem Grundsatz der Schicksalsteilung unterliegt und damit auch dann geschuldet ist, wenn der VN den Versicherungsvertrag vorzeitig beendet.
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