Mit KI zur Entscheidungsfindung.

KG, 22.02.2021 - 2 U 13/18 – Gruß-, Panorama- und Anlasskarten –

PRAXISHINWEISE

Mit dieser Entscheidung vertritt der Senat erstmals in der obergerichtlichen Rspr. die von ihm mit amtlichem Leitsatz betonte Auffassung, § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB schließe den AA des HV auch dann aus, wenn der U die Kündigung erst nach Verstreichen der Überlegungsfrist erklärt und der HVV anschließend endet (LS 1). Ferner sieht der Senat den HV nach Maßgabe der Vorschrift des § 86 Abs. 1, 2 HGB unter dem Aspekt einer aus der Interessenwahrungspflicht abgeleiteten Marktbeobachtungspflicht (LS 15) als verpflichtet an, den U darüber zu unterrichten, wenn seine Ehefrau in ein Vertreterverhältnis zu dem Hauptkonkurrenten des U eintritt (LS 19). Die Verletzung dieser Berichtspflicht soll eine Störung im Vertrauensbereich darstellen (LS 61), die den U ohne Abmahnung zur Kündigung des HVV aus wichtigem Grund berechtigt (LS 12). Außerdem geht der Senat davon aus, dass der U berechtigt ist, einem HV, dem die Alleinvertretung für einen Bezirk zugewiesen ist, einen anderen Bezirk zuzuweisen (LS 40). Schließlich soll eine wegen geringfügiger Überschreitung der Überlegungsfrist unberechtigt erfolgte außerordentliche Kündigung des U den HV nicht zur Kündigung aus begründetem Anlass i.S. des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB berechtigen (LS 91).

Für die Praxis ist die Entscheidung nicht verwertbar.

Mit ihr weicht der Senat offenbar von der eigenen Rspr. ab, nach der die Anwendung des Ausschlusstatbestands zumindest erfordert, dass mit der Erklärung wirksam eine außerordentliche Kündigung hätte ausgesprochen werden können (KG, 15.09.1994 LS 4 m.w.N.). Daran fehlte es jedoch selbst nach Auffassung des Senats, da der U die Überlegungsfrist hat verstreichen lassen. Entgegen der Auffassung des Senats kann die Voraussetzung der Ausübung des Kündigungsrechts innerhalb angemessener Frist auch nicht als „formal“ qualifiziert werden (Anm. 74.1 ff).

Der Senat verkennt zudem, dass eine unberechtigte außerordentliche Kündigung des HVV in ein Angebot umzudeuten ist, die Zusammenarbeit zu beenden, so dass der Vertrag im Falle einer unter Zurückweisung der unberechtigten außerordentlichen Kündigung erklärten fristlosen Kündigung des anderen Teils (LS 88) kraft Aufhebungsvertrages endet (Anm. 73.3, vgl. dazu auch LS 2) und nicht als Folge der rechtsgestaltenden Wirkung der Kündigungserklärung.

Aus dem Gesichtspunkt einer Marktbeobachtungspflicht erscheint zweifelhaft, ob die Information, dass die eigene Ehefrau in ein Vertreterverhältnis zum Wettbewerber tritt, vom HV geschuldet sein kann (Anm. 15.1). Konnte der HV im Streitfall nur aus seinem Eheverhältnis erfahren haben, ob und wann seine Ehefrau in die Dienste des Hauptkonkurrenten des U tritt, dürfte das Verständnis des Senats vom Inhalt der Berichtspflicht mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang stehen (Anm. 15.2). Auch stellt sich die Frage, ob die Übermittlung des personenbezogenen Datums der Ehefrau, ihren Eintritt in das Konkurrenzunternehmen betreffend, mit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Deckung zu bringen sein soll (Anm. 15.3).

Die Annahme des Senats, bei der Verletzung der Berichtspflicht handele es sich um eine Störung im Vertrauensbereich, wird nicht durch tatsächliche Feststellungen getragen. Die Ehefrau übte weder eine Strohmannfunktion aus, noch hat der Senat Tatsachen dafür festgestellt, dass der HV gemeinsam mit seiner Ehefrau kollusiv zu Lasten des U habe handeln wollen oder dass der U hätte befürchten müssen, der Vorfall würde sich wiederholen (Anm. 61.4).

Das vom Senat angenommene Weisungsrecht, dem HV einen anderen Bezirk zuweisen zu können (LS 40) begegnet durchgreifenden Bedenken. Zum einen kann der U im Weisungswege keine neue Pflichten begründen (Anm. 40.1). Zum anderen hat er sich durch die vorherige Bezirkszuweisung und das dem HV eingeräumte Alleinvertretungsrecht vertraglich gebunden (Anm. 40.2). Tatsächliche Feststellungen dazu, dass und warum dies nicht gelten soll, hat der Senat nicht getroffen.

Nicht zu folgen ist dem Senat schließlich auch darin, dass eine infolge Verfristung um wenige Tage unwirksame außerordentliche Kündigung des U dem HV keinen begründeten Anlass zur ausgleichserhaltenden Kündigung i.S.d. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB vermittele. Der Senat lässt dabei jedenfalls unberücksichtigt, dass der U dem HV durch die unberechtigte fristlose Kündigung das Recht auf Tätigkeit entzieht, die unberechtigte fristlose Kündigung daher einer unberechtigten Freistellung des HV von der Tätigkeit gleich kommt, die den HV zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt (Anm. 91.3). Tatsächliche Feststellungen dazu, dass der U sich im Streitfall (wirksam) vorbehalten hätte, den HV während der Kündigungsfrist freizustellen, hat der Senat nicht getroffen.

Für die Spruchpraxis zeigt die Entscheidung, dass Spruchkörper bei der Frage, ob eine Sache geeignet erscheint, im Beschlusswege nach § 522 ZPO behandelt zu werden, eine gewisses Störgefühl entwickeln sollten, wenn mehr als zehntausend Zeichen benötigt werden, den Beschluss zu begründen. Erst recht muss dies gelten, wenn der Beschluss von der Rspr. des BGH abweicht, und zwar auch insofern, als danach eine einmalige Verletzung der Berichtspflicht bisher nicht ausreichte, einen wichtigen Grund zur Kündigung des HVV anzunehmen (BGH, 18.02.1982 LS 9 - Tierfutter 2 -).

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