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ERGEBNISVORSCHLÄGE

SG Frankfurt/Main, 08.03.2021 - S 18 BA 93/18 – Deutsche Bank 6 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend LSG Hessen, 22.02.2024 - L 8 BA 36/21 -; nachfolgend BSG, 09.04.2025 - B 12 BA 13/24 B -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 08.03.2021 – S 18 BA 93/18) hat entschieden, dass eine als selbstständiger Handelsvertreter (HV) tätige Vertriebsperson in einem hierarchisch aufgebauten Vertriebssystem eines Unternehmens (hier: Deutsche Bank) tatsächlich als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) einzustufen ist. Die vertragliche Bezeichnung als HV ändert nichts an der sozialen Schutzbedürftigkeit, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit eine Eingliederung in den Betrieb und persönliche Abhängigkeit erkennen lässt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Eine Vertriebsperson, die mit der Deutschen Bank einen Handelsvertretervertrag (HVV) geschlossen hatte und als selbstständiger HV tätig war.
  • Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung Bund (als Trägerin der Sozialversicherung).
  • Streitgegenstand: Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist, da sie als selbstständige HV tätig sei. Die Beklagte hat hingegen einen Verwaltungsakt erlassen, der eine abhängige Beschäftigung und damit Versicherungspflicht feststellt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Verwaltungsakt der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin einzustufen ist. Trotz der vertraglichen Vereinbarung als HV liegt tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vor, die zur Versicherungspflicht führt.

---

c) Begründung des Gerichts:

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände und argumentiert wie folgt:

  1. Abgrenzung HV vs. Arbeitnehmer:

    • Ein HV ist grundsätzlich selbstständig und unterliegt keinem umfassenden Weisungsrecht des Unternehmens (U).
    • Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn die Person persönlich abhängig ist (Eingliederung in den Betrieb, Weisungsgebundenheit in Zeit, Ort und Art der Arbeit).
  2. Tatsächliche Eingliederung in den Betrieb:

    • Die Klägerin war in ein hierarchisches Vertriebssystem eingebunden (Regionalleiter → Gebietsleiter → Agenturleiter → Vertriebsperson).
    • Sie unterlag mittelbaren Weisungen (z. B. durch Vorgaben des Regionalleiters, die über die Hierarchie weitergegeben wurden).
    • Es gab feste Vermittlungsziele (Höhe und Art der Produkte), Berichtspflichten und eine Kontrolle der Geschäftsentwicklung.
    • Die Klägerin musste Anwesenheitszeiten in der Agentur einhalten, um Kunden zu akquirieren (kein Gebietsschutz, aber Zuweisung eines Arbeitsplatzes).
    • Die Agentur war wie eine Bankfiliale gestaltet (Logo, Corporate Design, Selbstbedienungsterminals), sodass Kunden den Eindruck hatten, mit Bankangestellten zu tun zu haben.
  3. Fehlende unternehmerische Freiheit:

    • Kein eigenes Unternehmerrisiko: Die Klägerin erhielt kostenlos Arbeitsmittel (Notebook, Werbematerial, Arbeitsplatz), hatte keine eigene Betriebsstätte und trug kein Haftungsrisiko.
    • Keine freie Arbeitsgestaltung: Sie musste sich an Vorgaben des U halten (z. B. Vermittlung bestimmter Produkte, Serviceleistungen für Kunden).
    • Exklusivität: Die Klägerin durfte keine Konkurrenztätigkeit ausüben und war über Jahre hinweg nur für die Deutsche Bank tätig.
  4. Auslegung des Verwaltungsakts:

    • Die Feststellung der abhängigen Beschäftigung im Verwaltungsakt war kein eigenständiger Regelungsakt, sondern Teil der Prüfung der Versicherungspflicht.
    • Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die vertragliche Bezeichnung.
  5. Rechtliche Folgerung:

    • Da die Klägerin wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb eingegliedert war, unterliegt sie der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Fazit: Trotz vertraglicher Selbstständigkeit kann eine tatsächliche persönliche Abhängigkeit vorliegen, die zur Einstufung als Arbeitnehmer und damit zur Sozialversicherungspflicht führt. Entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, nicht die formale Vertragsgestaltung.

KI INHALT
"Urteil zur Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung: Eingliederung in Betrieb, Weisungsgebundenheit, hierarchische Strukturen und fehlendes Unternehmerrisiko sprechen für abhängige Beschäftigung."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Deutsche Bank 6
STICHWORT
mobiler Vertrieb der Deutschen Bank
Abgrenzung AN / VV
Scheinselbstständigkeit
unternehmerisches Risiko
Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation
funktionsgerecht dienende Teilhabe
NORM
§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III
§ 7 Abs. 1 SGB IV
§ 7 a Abs. 1 SGB IV
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI
§ 31 Satz 1 SGB X
§ 84 Abs. 2 HGB
§ 133 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
SG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.03.2021
AKTENZEICHEN
S 18 BA 93/18
ECLI
ECLI:DE:SGFFM:2021:0308.S18BA93.18.00
LIEFERUNG
17.06.2021
ÄNDERUNG
17.06.2024