n.rkr.; vorgehend SG Frankfurt/Main, 08.03.2021 - S 18 BA 93/18 -; nachfolgend BSG, 09.04.2025 - B 12 BA 13/24 B -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG lägen nicht vor
zur Einordnung der HV in der Sozialversicherung vgl. Altmann, B+P 23, 487
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Fazit / Kurzzusammenfassung:
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat entschieden, dass ein Vermittler, der auf Basis eines Handelsvertretervertrags (HVV) nach § 84 Abs. 1 HGB für die Deutsche Bank tätig war, keine abhängige Beschäftigung ausübte und somit nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung war. Die Tätigkeit wurde als selbstständige Handelsvertretung eingestuft, da der Vermittler seine Arbeitszeit und Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten konnte, ein eigenes Unternehmerrisiko trug (Provisionsbasis) und die vertraglichen Pflichten den gesetzlichen Vorgaben für Handelsvertreter entsprachen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Vermittler (als Beigeladener) und ggf. die Deutsche Rentenversicherung (als Antragstellerin) begehren die Feststellung, dass die Tätigkeit des Vermittlers als abhängige Beschäftigung einzustufen ist, was eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III zur Folge hätte.
- Beklagter: Deutsche Bank (als Arbeitgeberin/Vertragspartnerin) wendet ein, dass der Vermittler als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) tätig war und daher nicht versicherungspflichtig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LSG Hessen hat festgestellt, dass der Vermittler keine abhängige Beschäftigung ausübte, sondern als selbstständiger Handelsvertreter einzustufen ist. Folglich besteht keine Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung Beschäftigung vs. Selbstständigkeit (§ 7 SGB IV):
- Maßgeblich ist, ob der Vermittler persönlich abhängig (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in fremden Betrieb) oder selbstständig (eigenes Unternehmerrisiko, freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit) war.
- Das Gericht stellt auf das Gesamtbild der Tätigkeit ab, wobei alle relevanten Umstände (Vertragsinhalt, tatsächliche Durchführung, wirtschaftliche Abhängigkeit etc.) zu würdigen sind.
Handelsrechtliche Einordnung (§§ 84 ff. HGB):
- Der Vermittler wurde ausdrücklich als Handelsvertreter (§ 84 Abs. 1 HGB) bezeichnet, und der Vertrag war an den gesetzlichen Vorgaben für HV ausgerichtete.
- Ein HV ist selbstständig, wenn er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Weisungen des Unternehmens (U) sind zulässig, solange sie nur gesetzliche oder vertragliche Pflichten konkretisieren und die Selbstständigkeit nicht im Kern beeinträchtigen.
- Eine Eingliederung in die Vertriebsorganisation des U (z. B. Informationsaustausch, Bereitstellung von Werbematerial) ist für HV typisch und spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung.
Konkretisierung im Fall:
- Vertragliche Grundlagen:
- Der Vermittler wurde ausschließlich auf Provisionsbasis vergütet → eigenes Unternehmerrisiko (kein festes Gehalt, Erfolg abhängig von Vermittlungserfolgen).
- Die vertraglichen Pflichten (z. B. Beratung, Vermittlung, Reporting) entsprachen den gesetzlichen Pflichten eines HV (§ 86 HGB) und gingen nicht darüber hinaus.
- Tatsächliche Durchführung:
- Keine festen Arbeitszeiten, keine Verpflichtung zur Anwesenheit während der Öffnungszeiten der Bank.
- Kein Dienstplan oder Urlaubsgenehmigungspflicht – der Vermittler konnte seine Termine frei bestimmen.
- Keine Weisungen, die über die Konkretisierung gesetzlicher/vertraglicher Pflichten hinausgingen (z. B. keine Vorgaben zu standardisierten Gesprächsleitfäden oder zwingende Teilnahme an Teambesprechungen).
- Keine hierarchische Eingliederung in den Betrieb der Bank (z. B. keine Verpflichtung zur Abarbeitung von Kampagnen oder Schalterdienst).
- Mehrstufiger Vertrieb:
- Die Tätigkeit in einer Finanzagentur oder die Betreuung anderer Absatzmittler (unechte Untervertreter) ändert nichts an der Selbstständigkeit, solange der Vermittler ein eigenes Unternehmerrisiko trägt (z. B. durch Differenzprovisionen).
Ausschluss von Scheingeschäften (§ 117 BGB):
- Das Gericht prüfte, ob die Vertragsgestaltung als „Etikettenschwindel“ (Schein-Selbstständigkeit) einzustufen ist.
- Da Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung übereinstimmten und keine verdeckte abhängige Beschäftigung vorlag, wurde die Selbstständigkeit bestätigt.
Beweiswürdigung:
- Zeugenaussagen mit eigenem Interesse (z. B. ehemalige Vermittler in Rechtsstreitigkeiten mit der Bank) wurden als weniger glaubwürdig eingestuft.
- Ausforschungsbeweisanträge (z. B. Offenlegung aller internen Kommunikationen) wurden als unzulässig abgelehnt, da sie zu unbestimmt waren.
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Kernaussage:
Die Tätigkeit des Vermittlers war keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Handelsvertretung, da er frei in Zeit und Ausübung seiner Tätigkeit war, ein eigenes Unternehmerrisiko trug und die vertraglichen Rahmenbedingungen den gesetzlichen Vorgaben für HV (§ 84 HGB) entsprachen. Daher besteht keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.