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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 04.06.2021 - 2 U 5/18 – DKV 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Berlin, 21.12.2017 - 31 O 395/15 -

zu der Entscheidung vgl. Icha-Spratte, jurisPR-VersR 9/2021 Anm. 4

PRAXISHINWEISE

Mit dieser Entscheidung wird erstmals obergerichtlich geklärt, dass § 80 Abs. 5 VAG 2012 / § 49 VAG 2016 unabhängig davon anwendbar ist, ob die Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages tatsächlich auf Umdeckungsbemühungen eines Vermittlers zurückgeht (LS 31). Die Norm soll selbst dann anwendbar sein, wenn die Kündigung von dem VU herausgefordert worden ist (vgl. LS 52). Außerdem ist der Senat der Auffassung, dass ein Vertretenmüssen des VU i.S. des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB auch dann nicht anzunehmen ist, wenn der Versicherer durch die Ablehnung der Zeichnung eines Risikos zwar die Kündigung des VN herausgefordert hat, der Versicherer aber weder aus Rechtsgründen noch aus der Treuepflicht gehalten war, das Krankheitskostenrisiko zu versichern (LS 53).

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das KG (Kammergericht) entscheidet, dass die gesetzliche Neuregelung der Stornohaftzeiten in § 80 Abs. 5 VAG (2012–2015) unmittelbar auf bestehende Versicherungsvertreterverträge (VVV) anwendbar ist, auch ohne vertragliche Anpassung. Ein Versicherungsunternehmen (VU) kann daher von einem Versicherungsvertreter (VV) Rückzahlung unverdienter Abschlussprovisionen für stornierte Krankenversicherungsverträge verlangen, wenn die Stornohaftzeit noch nicht abgelaufen ist und die Nichtausführung nicht vom VU zu vertreten ist. Im konkreten Fall scheitert der VV mit seiner Klage gegen die Rückforderung, da das VU seine Nachbearbeitungspflichten erfüllt und die Kündigung durch den Versicherungsnehmer (VN – hier eine Botschaft) nicht zu vertreten hatte.



Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsunternehmen (VU, hier DKV)

  • Begehren: Rückzahlung unverdienter Abschlussprovisionen (ca. 135.437,64 €) von einem Versicherungsvertreter (VV) für stornierte Krankenversicherungsverträge.

  • Rechtsgrundlage:

    • § 87a Abs. 3 HGB (Rückgewähranspruch bei Nichtausführung des Geschäfts)
    • § 80 Abs. 5 VAG (2012–2015) (gesetzliche Stornohaftzeit von 5 Jahren für substitutive Krankenversicherungen, später § 49 VAG 2016).
    • § 92 Abs. 2 HGB (Anwendung der §§ 87a ff. HGB auf Versicherungsvertreter).
  • Beklagter: Versicherungsvertreter (VV)

  • Einwendung: Die Rückforderung sei unzulässig, weil

    • die vertraglich vereinbarte Stornohaftzeit nur 12 Monate betrage,
    • das VU die Kündigungen nicht ausreichend nachbearbeitet habe,
    • die Kündigungen auf vom VU zu vertretenden Umständen beruhen (z. B. Ablehnung der Aufnahme eines Botschafters in den Versicherungsschutz).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Anwendbarkeit von § 80 Abs. 5 VAG (2012):

    • Die Neuregelung gilt unmittelbar für alle VVV, auch ohne vertragliche Anpassung.
    • Abweichende vertragliche Stornohaftzeiten (hier: 12 Monate) werden verdängt.
    • Die Regelung entfaltet unechte Rückwirkung (verfassungsrechtlich zulässig), da sie auf nach Inkrafttreten (01.04.2012) abgeschlossene Verträge anwendbar ist.
  2. Rückforderungsanspruch des VU:

    • Das VU kann Rückzahlung der Abschlussprovisionen verlangen, wenn:
    • Der Stornohaftzeitraum (5 Jahre) noch nicht abgelaufen ist.
    • Die Nichtausführung des Vertrags (hier: Kündigung durch den VN) nicht vom VU zu vertreten ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
  3. Kein Vertretenmüssen des VU:

    • Das VU hat keine Pflicht, die Kündigung als unwirksam zurückzuweisen, wenn eine Beitreibung der Prämien aussichtslos ist (hier: Staatenimmunität der Botschaft Libyens).
    • Das VU hat seine Nachbearbeitungspflicht erfüllt, indem es dem VV die Kündigungsschreiben übermittelte und ihm Gelegenheit zur Stornoabwehr gab.
  4. Ausschluss von Treuepflichtverletzungen:

    • Das VU musste nicht den Botschafter (mit Diabetes) aufnehmen, um die Kündigung abzuwenden.
    • Die Treuepflicht (§ 242 BGB) des VU gegenüber dem VV geht nicht so weit, dass es wirtschaftlich nachteilige Risiken übernehmen müsste.
  5. Keine Berücksichtigung im Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB):

    • Die Rückforderung von Provisionen ist unabhängig von der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs (AA).
    • Der AA kompensiert den Kundenstamm, nicht den Prämienausfall durch Stornierungen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliche Überlagerung vertraglicher Regelungen:

    • § 80 Abs. 5 VAG (2012) ist eine zwingende Sonderregelung, die vertragliche Abweichungen unwirksam macht (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VAG).
    • Der Gesetzgeber wollte Missbräuche (z. B. belästigende Umdeckungen) verhindern (BT-Drs. 17/7453, S. 78).
  2. Vertretenmüssen (§ 87a Abs. 3 HGB):

    • Das VU trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Nichtausführung nicht von ihm zu vertreten ist.
    • Unternehmerisches Risiko: Die Nichtausführung ist dem VU zuzuordnen, wenn es
    • die Kündigung herausfordert (z. B. durch Ablehnung eines Risikos),
    • keine ausreichende Nachbearbeitung betreibt oder
    • keine Stornogefahrmitteilung an den VV weiterleitet.
    • Ausnahme: Bei aussichtsloser Beitreibung (hier: Staatenimmunität) entfällt die Pflicht zur Kündigungszurückweisung.
  3. Nachbearbeitungspflicht des VU:

    • Das VU muss entweder
    • selbst Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder
    • dem VV durch Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zur Nachbearbeitung geben.
    • Unterlässt es beides, gilt der Provisionsanspruch als endgültig entstanden (Rechtsgedanke des § 162 BGB).
    • Im Streitfall hat das VU dem VV rechtzeitig die Kündigungsschreiben übermittelt, sodass dieser Nachbearbeitung betreiben konnte.
  4. Kein Vertrauensschutz für den VV:

    • Der VV konnte sich auf die verlängerte Stornohaftzeit einstellen (unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß).
    • Er war sich der Risiken bewusst (hat selbst auf Insolvenzgefahr hingewiesen) und hätte Rücklagen bilden können.
  5. Keine Abgeltung durch Ausgleichsanspruch:

    • Der AA nach § 89b HGB betrifft den Kundenstamm, nicht den Prämienausfall durch Stornierungen.
    • Die Rückforderung der Provisionen bleibt daher unabhängig davon bestehen.

---

Kernaussage: Das VU darf Rückzahlung der Provisionen für stornierte Verträge verlangen, weil die gesetzliche Stornohaftzeit von 5 Jahren gilt, das VU keine Nachbearbeitungspflicht verletzt hat und die Kündigungen nicht von ihm zu vertreten sind. Der VV kann sich nicht auf kürzere vertragliche Fristen oder den Ausgleichsanspruch berufen.

KI INHALT
Die gesetzliche Stornohaftzeit von 5 Jahren nach § 80 Abs. 5 VAG (2012-2015) gilt unmittelbar für Versicherungsvertreterverträge, auch ohne vertragliche Anpassung. Der Versicherer muss Nachbearbeitung betreiben oder dem Vertreter Gelegenheit geben, sonst gilt der Provisionsanspruch als entstanden. Bei Kündigung durch den VN (z. B. Botschaft) kann der Versicherer auf Rückweisung verzichten, wenn Prämieneintreibung aussichtslos ist (z. B. wegen Staatenimmunität). Rückforderungen unverdienter Provisionen sind möglich, selbst bei vorheriger 12-monatiger Haftzeit. Der Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) berührt dies nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DKV 2
STICHWORT
ERGO Beratung und Vertrieb
Anspruch auf Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse
Darlegungs- und Beweislast
Stornohaftungszeitraum
Vertretenmüssen des U
Verweigerung der Zeichnung eines Krankheitskostenrisikos eines Gruppenmitglieds trotz Androhung der Kündigung sämtlicher Einzelversicherungen des Gruppenversicherungsvertrages
NORM
§ 87 a Abs. 2 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 49 VAG 2016
§ 80 Abs. 5 VAG 2012
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VAG 2012
§ 146 Abs. 1 VAG
§ 193 Abs. 3 VVG
§ 205 Abs. 2 VVG
Art. 20 Abs. 3 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
04.06.2021
AKTENZEICHEN
2 U 5/18
ECLI
ECLI:DE:KG:2021:0604.2U5.18.00
LIEFERUNG
03.08.2021
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:20:11