Mit KI zur Entscheidungsfindung.
BGH, 08.07.2021 - I ZR 248/19 – Netfonds –
1. Diese Entscheidung ist für die Praxis in zweierlei Hinsicht bedeutsam.
2. Der I. Zivilsenat schließt sich der Auffassung des VIII. Zivilsenats an, wonach die Nachbearbeitungsgrundsätze nach § 242 BGB auf einen VM anwendbar sind, wenn dieser einem VV stark angenähert ist (LS 1, 11) oder sich dies aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung des mit dem VM geschlossenen Vertrages folgt (LS 11) und wendet diese Grundsätze auch im Verhältnis eines Maklerpools zum angeschlossenen VM an, der diesen auf Rückzahlung unverdienter Abschlusscourtagen in Anspruch nimmt.
3. Darüber hinaus klärt die Entscheidung eine Streitfrage, indem er die Anwendung der Nachbearbeitungsgrundsätze bei einem Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 8 VVG im Ergebnis verneint (LS 1, 28), und zwar mit der Erwägung, dass der Widerruf keinen Umstand darstelle, der von demjenigen zu vertreten sei, dem die Nachbearbeitung obliege (LS 36), weil die Ausübung dieses Rechts nicht der Risikosphäre des U zuzuordnen sei (LS 40). Entsprechendes gelte für die Ausübung des Rücktrittsrechts allerdings nur, wenn der U für das Eintreten der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nicht die Verantwortung trage (LS 34). Mache der VN dagegen von seinen Gestaltungsrechten zur Kündigung (LS 48) oder Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages (LS 53) Gebrauch, seien die Nachbearbeitungsgrundsätze anwendbar.
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